Sollte in Folge der Causa Geiger gegen Wiener Polizisten wegen rechtlich bedenklicher Ermittlungstätigkeiten in der sogenannten Sauna-Affäre vorgegangen werden - zu denken wäre vor allem an den mittlerweile abgesetzten Leiter der Kriminaldirektion (KD) 1, Oberst Roland Frühwirth -, müsste die Staatsanwaltschaft bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die OStA verständigen, die dann mit der weiteren Bearbeitung eine Anklagebehörde außerhalb von Wien betrauen und dieser die Akten übermitteln würde.
Nicht gegen Bekannte ermitteln
Die OStA stützt sich dabei auf eine StPO-Bestimmung, derzufolge die an sich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften nicht mehr gegen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ermitteln sollen, die im selben örtlichen Wirkungsbereich tätig sind. Man will damit einem Anschein einer möglichen Befangenheit entgegen wirken. "Ein Staatsanwalt soll nicht die Erhebungen gegen einen Polizeibeamten führen, der ihm aus vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten dienstlich bekannt ist", erklärte dazu Marie-Luise Nittel, Erste Oberstaatsanwältin und Sprecherin der OStA Wien, am Freitagnachmittag auf APA-Anfrage.
Im Fall einer Anklageerhebung wird allerdings auch zukünftig von den örtlich zuständigen Landesgerichten verhandelt. Sollte also gegen General Horngacher eine weitere Anklage eingebracht werden, würde der Prozess in Wien stattfinden. Unklar ist allerdings, welcher Staatsanwalt ein mögliches Amtsmissbrauchs-Verfahren vor den Geschworenen vertreten würde: Die OStA müsste entweder den Kremser Sachbearbeiter für diese Causa als Sitzungsvertreter "abstellen" oder es der Staatsanwaltschaft Wien überlassen, einen solchen zu nominieren.