In der EU gibt es keine einschlägigen Regelungen zur Online-Fahndung. "Ein gemeinschaftsrechtlicher Rahmen für Online-Durchsuchungen besteht weder de lege lata, noch ist in nächster Zeit mit einschlägigen Regelungen zu rechnen", heißt es in dem Schlussbericht der interministeriellen Arbeitsgruppe aus Innen- und Justizressort zu diesem Thema.

"Garantien"

Zu beachten seien auch die "Garantien der - nach dem Konzept des Vertrags von Lissabon künftig primärrechtlich verbindlichen - Charta der Grundrechte der EU, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, einschließlich der Wohnung und der Kommunikation, des Schutzes personenbezogener Daten, der Gedankenfreiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht im Fall der Verletzung von Rechten aus der Charta sowie Verteidigungsrechte".

Was Vergleiche mit anderen europäischen Staaten betrifft, spricht der Schlussbericht von einem "uneinheitlichem Spektrum". In Deutschland besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs derzeit keine Rechtsgrundlage zur Durchführung einer geheimen Online-Durchsuchung. Luxemburg führt eine allgemeine Diskussion über die Problematik der Telefonüberwachung betreffend "Skype". In den Niederlanden regelt die Strafprozessordnung ausdrücklich die Durchsuchung von Computern - spezielle Regeln zu einer Online-Überwachung finden sich in der niederländischen StPO nicht. Portugal diskutiert Online-Durchsuchung im Hinblick auf die Ratifizierung der Cybercrime-Konvention. Das belgische recht enthält als Eigenart eine Bestimmung einer Art "kleinen Online-Durchsuchung", die die Durchsuchung eines Netzwerks von Datenverarbeitungssystemen im Hinblick auf statische (nicht kommunikationsbezogene) Daten gestattet.

Andere Länder

In Bulgarien ist Online-Durchsuchung zulässig. In Dänemark ist das Kopieren von der Öffentlichkeit unzugänglichen Daten eines Datenverarbeitungssystems zulässig. In Italien fehlt eine klare gesetzliche Grundlage für Online-Fahndung, nicht kommunikationsbezogene Online-Durchsuchung wäre zulässig. In Litauen ist eine Online-Durchsuchung zulässig, ebenso in Rumänien.

In Slowenien wird bei Verdacht einer Reihe schwerer Verbrechen neben anderen Überwachungsmaßnahmen (Telefonüberwachung, Brieföffnung) auch die "Kontrolle der Computersysteme von Banken und anderen juristischen Personen, die Finanzdienstleistungen oder andere unternehmerische Aktivitäten ausführen", gestattet, es wird jedoch kein expliziter Bezug auf Online-Durchsuchung genommen. Spanien hat Online-Durchsuchungen bei schweren Verbrechen zugelassen. Tschechien sieht Online-Durchsuchung nicht grundsätzlich als unzulässig an. Auch Großbritannien erachtet Online-Durchsuchung als zulässig. Schweden hat ein von 2008 bis 2011 befristetes "Gesetz für Maßnahmen, um gewisse besonders gefährliche Verbrechen zu verhindern", erlassen.

Keine Informationen gibt es laut dem Schlussbericht aus Polen, Malta, Frankreich, Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Ungarn und der Slowakei. Im Nicht-EU-Land Schweiz ist das geheime Durchsuchen eines Datenbearbeitungssystems zulässig, wenn es für das Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit erforderlich ist, die u.a. von Terrorismus ausgeht.

Für Österreich bestehe Einigkeit darüber, dass die heimliche Infiltration informationstechnischer Systeme auf Zwecke der Strafverfolgung beschränkt bleiben und nicht auf den präventiven Bereich erstreckt werden soll. (APA)