Geheimhaltungsanspruch
Als Fallbeispiel nennt Platter jemanden, der keinen Waffenpass bekommen hat und sich darüber in einem Medium beschwert. Das Thema erinnert aber eigentlich vielmehr an die Diskussion um die Veröffentlichung von Daten der Flüchtlingsfamilie Zogaj, in der das Innenministerium unter Beschuss geraten war.
In der Stellungnahme heißt es wörtlich: "Darüber hinaus sollte jedenfalls berücksichtigt werden, dass, soweit sich jemand an die Öffentlichkeit wendet, um seine Sicht der Dinge darzustellen, es jedenfalls - auch für Behörden - zulässig sein sollte, in dessen sonst bestehenden Geheimhaltungsanspruch soweit einzugreifen, als es notwendig ist, den Sachverhalt aus der Sicht der Gegenseite darzustellen." Es müsse demnach "klar gestellt werden, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen auch dann nicht verletzt sind, wenn die Verwendung der Daten notwendig ist, um eine veröffentlichte Darstellung des Betroffenen zu berichtigen oder zu vervollständigen".
Kein Datenschutz für juristische Personen mehr
Kritisiert wird von Platter die Weitergabe auch von "personenbezogenen" oder "sensiblen" Daten an den Nationalrat, den Bundesrat oder die Landtage, die auch Untersuchungsausschüsse und -kommissionen betrifft, sowie die Beschränkung der Amtsbeschwerdemöglichkeit. Der Ressortchef bemängelt weiters, dass es keinen Datenschutz für juristische Personen mehr geben soll. "Offenbar soll damit ein (...) umfassender Datenschutz aufgegeben werden", so Platter.
"zweifelsfrei nicht optimale Lösung"
Eine Lockerung wünscht sich der Innenminister hingegen bei den ohnehin ausgeweiteten Bestimmungen für private Videoüberwachungen. Als "zweifelsfrei nicht optimale Lösung" bezeichnet Platter die Anknüpfung an den sicherheitspolizeilichen Begriff des "gefährlichen Angriffes" und damit an eine mögliche Gefahrenprognose. Die Novelle sieht eine Überwachungserlaubnis vor, wenn etwa bereits Einbrüche oder sonstige strafbare Handlungen erfolgt sind oder sich Gegenstände mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro oder von "hohem künstlerischem Wert" im Gebäude befinden.
Platter führt an, "dass ein Tankstellenpächter, der in den letzten zehn Jahren noch nicht Opfer einer strafbaren Handlung wurde, im Gegensatz zu einem bereits in der Vergangenheit überfallenen Tankstellenpächter nicht berechtigt wäre eine Videoüberwachung durchzuführen. Auch der bereits jetzt vieler Orten bestehende Schutz von Haus- bzw. Wohnungseigentümern und Mietern durch private Videoüberwachungsmaßnahmen wäre durch diese Regelung gefährdet."
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