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Wer nach dem Urlaub enttäuscht wieder abzieht hat gute Chancen, für nicht eingehaltene Versprechen eine Entschädigung zu bekommen. Die nötigen Voraussetzungen dafür sind, sofort zu reagieren, Verbesserungen einzufordern und Beweise zu sichern.

Foto: AP/Alexandre Meneghini
Wien - Mauer- statt Meerblick und Baulärm statt Erholung? Dann hat der Reisende laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) Ansprüche auf Preisminderung und möglicherweise auch Schadenersatz. Grundsätzlich gilt die "Prospektwahrheit": Alles, was im Reiseprospekt beschrieben oder abgebildet ist, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise, hieß es in einer VKI-Information. Warten negative Überraschungen, sollten Verbesserungen verlangt werden. Ist das nicht möglich: Beweise sichern.

Der Reiseveranstalter muss laut VKI unabhängig eines Verschuldens für die im Prospekt versprochenen Leistungen einstehen. Werden diese nicht in der vereinbarten Form erbracht, hat der Konsument Recht auf Gewährleistung. Urlauber sollten sofort Verbesserungen verlangen: Eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder Hotel ohne Aufzahlung kann die Ferien retten.

Erfolgt keine Behebung des Mangels, sollten davon Fotos oder Videos gemacht werden und störende Baumaschinen oder Müllhalden am Strand festgehalten werden, rät der VKI. Auch Adressen und Telefonnummern von Leidensgenossen sowie schriftliche Bestätigungen von der Reiseleitung, dass man entsprechend gerügt hat, sollten eingeholt werden. Nach dem Urlaub kann dann Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Anhaltepunkte für die Bezifferung von Mängeln gibt die sogenannte Frankfurter Liste.

Wenn z. B. ein verdorbenes All inclusive-Buffet Urlauber mit Brech-Durchfall ins Bett zwingt, dann liegt gar ein Verschulden des Veranstalters vor und die Betroffenen haben zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz - in diesem Fall könnte es Ersatz für Heilungskosten und Schmerzensgeld sein. Auch immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude sind zu ersetzen: Rund 20 bis 50 Euro pro Tag und Person können beziffert werden, wenn die Reise zur Gänze oder weitgehend "vereitelt" wird.

Bei Preisminderung und Schadenersatz müssen sich Betroffene übrigens nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen, sie haben Anspruch auf Geldersatz, so der VKI. Grundsätzlich müssen Gewährleistungsansprüche binnen zwei Jahre ab Rückkehr aus dem Urlaub und Schadenersatzforderungen binnen drei Jahre ab Eintritt des Schadens geltend gemacht werden - besser sei aber so schnell wie möglich, um nicht in Beweisnotstand zu geraten, empfehlen die Konsumentenschützer.

Einige aktuelle Klagbeispiele: Ein Spanien-Urlauber erhielt in erster Instanz Recht, als er einen deutschen Reiseveranstalter auf Preisminderung klagte: Wegen eines Tankerunglücks wurde das Meer stark verschmutzt; an fünf Tagen herrschte behördliches Badeverbot, auch danach konnte der Strand nur eingeschränkt benutzt werden. Einer Reisenden wurde Ausgleichsanspruch zuteil, weil sie ihren Anschlussflug von Frankfurt nach Johannesburg versäumt hatte, nachdem ihr Zubringerflug von Wien nach Frankfurt wegen Schlechtwetters Verspätung hatte. (APA)