Manche größeren Anbieter haben bereits eine eigene Beschwerdeadresse eingerichtet. Meistens beginnt diese mit "abuse" (Missbrauch). Erhält man unerwünschte Post von "xyz@msn.com", leitet man die Mail an "abuse@msn.com" weiter. Wenden kann man sich aber auch an den Postmaster, für vorhergehendes Beispiel wäre das "postmaster@msn.com". Man möge sich davon aber nicht allzu viel erhoffen, denn oft verbirgt sich hinter dem Postmaster der Spammer selbst. Beschränkungen Viele Netzbetreiber haben inzwischen Beschränkungen eingeführt, die das Volumen der im so genannten Spooler gehaltenen elektronischen Post beschränkt (bei A-Online sind dies z.B. 10 Megabyte). Im ungünstigsten Fall bedeutet dies jedoch für den Benutzer, dass die Briefe eines Freundes abgewiesen werden, weil der Spooler mit Werbung gefüllt ist. Nichts ist einfacher, als im Internet an E-Mail-Adressen zu kommen. Jeder, der online ist, wird zum potenziellen Opfer, zieht er doch einen ganzen Schweif von Informationen hinter sich her, den man auf einfachste Weise auslesen kann. Und hat man eine eigene Homepage, wird man leicht Opfer eines "Robots", der automatisch Internetseiten nach E-Mail-Adressen scannt. Darüber hinaus werden Adressen aus Newsgroups "ausgelesen", ja sogar ganze Mailinglisten werden übernommen. Verboten In Österreich ist Spamming verboten und wird als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 Schilling geahndet. Paragraf 101 des Telekommunikationsgesetzes besagt: "Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers." EU-weit wird Spamming über die E-Commerce-Richtlinie geordnet, die am 4. Mai 2000 verabschiedet wurde und den Handel über das Internet regelt. Sie sieht folgende Kernpunkte vor: Unabhängig vom Standort des jeweiligen Servers, gilt künftig das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Anbieter seine Niederlassung hat. Ferner schreibt die Richtlinie vor, dass unverlangt versandte Werbe-E-Mails (Spam) als solche klar zu erkennen sein müssen. Keine Werbung Die Versender dürfen keine Werbung an Adressaten schicken, die sich in ein entsprechendes Opt-Out-Register - so genannte Robinson- bzw. Freitag-Listen - eingetragen haben. Darüber hinaus können die EU-Mitgliedstaaten auch verbindliche Opt-In-Systeme betreiben, bei denen der Versand von Werbe-E-Mails nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Die Spam-Regelung gehört in der EU zu den Punkten, die während einer dreijährigen Frist überprüft werden sollen. Danach will die Europäische Kommission einen Bericht über den Erfolg der Richtlinie vorlegen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge einbringen. (APA)