Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind eindeutige Blicke, Berührungen, erpresserische Versprechen der Beförderung, die auf einer sexuellen Gegenleistung beruhen, aber auch Witze und Pin-up-Fotos am Arbeitsplatz.Keine Gegenseitigkeit Sexuelle Belästigung ist nicht der Flirt am Arbeitsplatz. Gemeint sind Annäherungen, die nicht auf Gegenseitigkeit beruhen: Denn entscheidend ist immer das gegenseitige Einverständnis. Sexuelle Belästigung wird definiert als eine Form der sexuellen Gewalt und des Missbrauchs von Frauen oder Männern. Seit 1992 Verbot der sexuellen Belästigung Im Zuge der Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes 1992 wurde ein ausdrückliches Verbot der sexuellen Belästigung aufgenommen und die sexuelle Belästigung als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anerkannt. Das Gleichbehandlungsgesetz wendet sich gegen männliche oder weibliche Belästiger, aber auch gegen ArbeitgeberInnen, die belästigte ArbeitnehmerInnen nicht gegen sexuelle Belästigung durch KollegInnen oder KundInnen schützen. Wie kann man sich wehren? Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein prinzipielles Unrecht, gegen das man sich zur Wehr setzen soll. Zuallererst ist es wichtig, Ihren Unmut über unerwünschte Berührungen oder andere Zudringlichkeiten deutlich zum Ausdruck zu bringen. Es hilft nichts, gute Miene zum bösen Spiel zu machen. Auf Dauer wird die Situation unerträglich. Viele der belästigten Personen verlassen deswegen früher oder später ihren Arbeitsplatz. Auch durch Ignorieren wird die Belästigung kein Ende finden. Man sollte sich vielmehr zur Wehr setzen, indem man ein klares "Nein" ausspricht und die Person, die belästigten, zur Rede stellt. Es ist auch nicht falsch, anderen von der Belästigung zu erzählen und sich bei eineR Vorgesetzten, beim Betriebsrat und bei der Personalvertretung zu beschweren. Diese AnsprechpartnerInnen sollten zu Recht und Schutz verhelfen. Eine weitere Möglichkeit ist es auch, sich an die Gleichbehandlungsbeauftragten zu wenden, um gegen Belästigung am Arbeitsplatz aktiv zu werden. Infos Nähere Auskünfte über das Gleichbehandlungsgesetz sowie Beratung im Falle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erhält man von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen unter der Telefonnummer 0800/20 61 19 (zum Ortstarif aus ganz Österreich). Sie werden kostenlos informiert, beraten und unterstützt. Zusätzlich ist für die Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg das Büro der Regionalanwältin für Gleichbehandlungsfragen unter der Telefonnummer 0512/34 30 32 zuständig. Hilfreiche und umfassende Information bietet diese kostenlose Broschüre: Susanne Feigl: Keine falsche Bescheidenheit! Wegweiser zur Gleichbehandlung im Beruf. Herausgegeben von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz. Wien, 1998. Zu bestellen unter folgender Adresse: Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, Judenplatz 6, 1010 Wien, unter der Telefonnummer 0800/20 61 19 (zum Ortstarif aus ganz Österreich) oder unter der Fax-Nr.: 01/532 02 46. Was sind die rechtlichen Folgen? Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz steht angemessener Schadenersatz in der Mindesthöhe von 5.000 Schilling zu. Dieser Anspruch besteht sowohl gegenüber der Person, die Sie belästigt, als auch gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte, z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung, zu unterbinden. (red)