Inland
Das Neutralitätsgesetz
Das Neutralitätsgesetz vom 26. 10 1955 lautet in Artikel I Absatz 1 und 2 wie folgt:
Artikel I
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit
nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes
erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende
Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden
Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft
keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung
militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht
zulassen.
(red)