Einerseits sind Kommunikation und Teamwork absolute Grundvoraussetzungen am Arbeitsplatz, andererseits darf die Grenze zum Ausplaudern von Geheimnissen nicht überschritten werden.Verpflichtende Verschwiegenheit Einige Berufsgruppen wie Ärzte und Anwälte sind per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daneben ist es auch schon in vielen Firmen üblich, gewisse Fakten und Daten vertraglich der Schweigepflicht zu unterwerfen. Jeder Mitarbeiter ist durch seine Unterschrift an diese Klausel gebunden. Bricht ein Mitarbeiter diese Schweigepflicht, kann dies einen Verweis, eine Kündigung oder gar Entlassung nach sich ziehen. Die Verschwiegenheitspflicht umschreibt die Pflicht des Arbeitnehmers Betriebs-, Geschäfts- und Datengeheimnisse geheim zu halten. Aus Erfahrung weiß man, dass es in jedem Unternehmen Kollegen gibt, die ihren Drang zu plaudern auch bei vertraulichen Internas nicht bremsen können. Eine Bemerkung am falschen Ort, ein Detail in ein nicht zuständiges Ohr, gerät außer Kontrolle und verselbständigt sich. Auch ein vom Mitarbeiter gestreutes Gerücht oder eine ungerechtfertigte Anschuldigung sind ein schwerwiegender Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber. Absichtliches Weitergeben von Geheimnissen Wirklich gefährlich wird es, wenn Betriebsgeheimnisse an Externe weitergeleitet werden. Darunter fallen Vertriebsstrategien, Vertragsinhalte, Rabatte, Preise, Kundenlistings, Bilanzen, Umsätze, Strategien, Konzepte, Konstruktionspläne oder Rezepturen. Sich Informieren Wenn vertraglich nichts festgelegt ist, sollte sich jeder Mitarbeiter über den firmeninternen Umgang mit Unternehmensdaten informieren. Auch ein Plaudern mit Kollegen, Kunden, Freunden und Verwandten kann zur Weitergabe von "vertraulichen" Informationen werden, die geahndet wird. Schweigepflicht auch für den Chef Die Geheimhaltungsregeln gelten natürlich auch für Führungskräfte. Ein Abteilungsleiter, Vorgesetzter oder gar Chef darf in gar keinem Falle – auch im Sinne des Datenschutzes - gesundheitliche oder finanzielle Probleme eines Mitarbeiter mit seinen Kollegen besprechen. Auch der Einblick in persönliche Dokumente, die Personalakte, ärztliche Bescheinigungen oder Dienstbeschreibungen bzw. -bewertungen muss Fremden verwehrt sein. (red/Quelle:www.Jobline.de)