Wenn mehrere Personen ein Unternehmen gründen und die Unternehmensform einer Gesellschaft wählen, ist es ratsam, einen exakt formulierten und gut durchdachten Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Nur so ist gewährleistet, sicher auftretende Konflikte bzw. Auffassungsunterschiede aller Art zu vermeiden. Der Gesellschaftsvertrag stellt somit eine solide Basis für die zukünftige Zusammenarbeit dar.Gesellschaftsgründung Für die Gründungsphase wird im Vertrag genau festgelegt, welche Leistungen jeder Mitgesellschafter einzubringen hat. Der eine stellt Geldmittel zur Verfügung, der andere Wirtschaftsgüter und ein Dritter eventuell einschlägige Erfahrung bzw. seine Arbeitskraft. Geschäftsführung Eine wesentliche Frage ist, wer die Gesellschaft vertritt. Wer für eine Gesellschaft vertretungsberechtigt ist, kann so handeln, als ob er die Gesellschaft selber wäre. Durch seine Unterschrift wird die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. In Frage kommen
  • ein einziger Gesellschafter,

  • mehrere Gesellschafter für sich allein,

  • mehrere Gesellschafter gemeinsam,

  • oder gar ein Nichtgesellschafter.
Arbeitseinsatz Um Konflikte zu verhindern, soll eine Einigung der Gesellschafter über das Ausmaß des Arbeitseinsatzes erzielt werden. Vor allem die Mindestwochenarbeitszeit und wer wann und wie lange auf Urlaub gehen will, sollten festgelegt werden Willensbildung Bei der Willensbildung geht es darum, welche Mehrheit erforderlich ist, um einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Das Stimmrecht kann nach Köpfen oder nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt werden. Sinnvoll ist es, in dem Gesellschaftsvertrag für bestimmte, ganz wichtige Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vorzusehen. Dabei können Einstimmigkeit, Zweidrittelmehrheit oder Dreiviertelmehrheit vereinbart werden. Gewinn- und Verlustverteilung Durch Bestimmungen über die Gewinn- und Verlustverteilung wird klar gestellt, wie das Jahresergebnis der Gesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilen ist. Zu berücksichtigen wird dabei sowohl der Kapitaleinsatz als auch der Arbeitseinsatz sein. Häufig wird auch ein Vorweggewinn vereinbart. Zulässige Privatentnahmen In der Anlaufphase haben die meisten Betriebe einen hohen Kapitalbedarf, sodass die Entnahme des gesamten Jahresgewinnes für die Gesellschaft von Nachteil ist. Im Gesellschaftsvertrag sollen daher Regelungen vorgesehen werden, ob und inwieweit Entnahmen der Gesellschafter zulässig sind. Tod eines Gesellschafters Auch wenn es unrealistisch klingt und unvorstellbar ist, soll auch der Fall des Ablebens eines Gesellschafters geklärt sein. Soll die Gesellschaft aufgelöst werden? Sollen Erben eintreten dürfen, oder sind sie abzufinden? Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Ein brauchbarer Gesellschaftsvertrag beinhaltet immer Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern. Insbesondere ist eindeutig klarzustellen, was der ausscheidende Gesellschafter erhält. Es sollen auch Vereinbarungen über die Kündigung des Gesellschaftsvertrages getroffen werden, die verhindern, dass in Krisensituationen des Betriebes sich einzelne Gesellschafter mit ihren Anteilen absetzen und dadurch die anderen im Stich lassen. (red/Quelle: www.gruenderservice.net)