Das Justiz- und Konsumentenschutzministerium hat den Entwurf für ein neues E-Commerce-Gesetz in Begutachtung geschickt. Das Paragraphenwerk, das den Konsumenten "klare und sichere Verhältnisse" im Internet bringen soll, wird nach den Vorstellungen von Justizminister Dieter Böhmdorfer im Herbst im Nationalrat beschlossen werden und am 1. Jänner 2002 in Kraft treten. Entsprechend der E-Commerce-Richtlinie der EU Entsprechend der E-Commerce-Richtlinie der EU soll die Ausübung eines Online-Dienstes keiner gesonderten Genehmigungen bedürfen - nationale Rechtsvorschriften, die eine solche Bewilligung vorsehen, bleiben davon aber unberührt. "Ein in Österreich niedergelassener Makler, der auch oder nur im Internet arbeitet, soll nach wie vor die entsprechenden gewerbebehördlichen Genehmigungen benötigen", heißt es am Montag beispielhaft in einer Aussendung des Justizressorts. "Eine Bank, die nur im Internet tätig ist, soll nach wie vor den Regelungen des Bankwesengesetzes unterliegen." Bessere Erklärungen werden gefordert Online-Anbieter sollen gemäß Entwurf ihren Nutzern eine Reihe wichtiger Informationen zur Verfügung stellen - beispielsweise zu Adresse und Firmenbuchdaten. Weiters sollen Werbemaßnahmen und andere "absatzfördernde" Maßnahmen gesondert gekennzeichnet werden. Transparent soll der Abschluss von Verträgen gestaltet werden. Online-Anbieter sollen "ihre Nutzer zum Vertragsabschluss gleichsam hinführen und ihnen die Schritte, die zur Bestellung führen, entsprechend erklären. Auch sollen sie einen elektronischen Zugang zu den Geschäftsbedingungen und zu den Vertragstexten bieten", erläutert das Böhmdorfer-Ressort. ISPs bekommen neue Regelungen Im grenzüberschreitenden E-Commerce unterliegt ein Anbieter gemäß EU-Richtlinie grundsätzlich den Gesetzen seines jeweiligen EU-Mitgliedsstaat. Unterschiedlich soll die Haftung für Provider eines Internet-Zugangs bzw. von "Webspace" geregelt werden. Internet Service Provider (ISP) werden für straffrechtlich relevante Inhalte dann nicht haftbar gemacht, wenn sie keine Kenntnis über die Rechtswidrigkeit dieses Contents und diesen auch nicht verändert haben. Die Provider von Webspace können dagegen für für das Zurverfügungstellen verbotener Inhalte leichter haftbar gemacht werden als ISPs. (APA)