Wien - "Tag der Wahrheit" für den Salzburger FPÖ-Obmann Karl Schnell: Am kommenden Montag wird sich das Oberlandesgericht Wien mit der Geldstrafe auseinander setzen, zu der Schnell in erster Instanz wegen Beleidigung des Bundespräsidenten verurteilt worden ist. Das Wiener Straflandesgericht hatte über ihn wegen seines "Lumpi"-Vergleichs am 20. Juli d.J. eine unbedingte Geldbuße von 100.000 Schilling (100 Tagessätze zu je 1.000 S) oder 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Schnell meldete dagegen Rechtsmittel an. Es war am 28. November 2000, als Schnell auf einer Parteiveranstaltung unter Anspielung auf den so genannten "Hump-Dump-Lump"-Sager des Wiener FPÖ-Chefs Hilmar Kabas meinte, "Lump" wäre für Bundespräsident Thomas Klestil "eigentlich noch ein harmloser Ausdruck, weil das habe ich auch meinen Hund genannt". Schnell erklärte dazu später in der Gerichtsverhandlung, für ihn stelle der Begriff "Lump" keine Beleidigung dar. Dieser sei vielmehr "alltäglicher Sprachgebrauch". Er selbst habe als Bub einen Hund namens "Lumpi" besessen, "mit dem ich zwölf Jahre ein Leben geteilt habe". Sogar in seinem Bett habe das Tier geschlafen. "Er war mein Weggefährte, den ich über alles geliebt habe", erinnerte sich der Politiker. "Lump" passe nicht, um jemanden beleidigen zu wollen. Das Staatsoberhaupt zu kränken, sei auch gar nicht seine Intention gewesen. Das Erstgericht bescheinigte dem Politiker in der Urteilsbegründung jedoch "uneinsichtiges Verhalten". Er habe den Bundespräsidenten "losgelöst von jedem Sachsubstrat in seiner Ehre angegriffen", erkannte der Richter. Mit dem inkriminierten Satz habe der Beschuldigte klarzumachen versucht, "dass ein viel deftigerer, noch beleidigenderer Ausdruck richtig wäre". Das Staatsoberhaupt wäre "der Lächerlichkeit preisgesetzt" worden. "Mir fehlt das Verständnis dafür", kommentierte Schnell nachher diese Entscheidung. Er habe Klestil nicht als "Lump" oder schlechten Menschen bezeichnet, wenn auch scharfe Kritik an ihm geübt. Er ist zuversichtlich, dass das Obergericht die Verurteilung im Berufungsverfahren aufheben wird.(APA)