Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wird derzeit den umstrittenen Homosexuellen-Paragrafen 209 Strafgesetzbuch nicht neuerlich auf seine Verfassungskonformität prüfen. Ein Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck wurde in der derzeit laufenden Dezember-Session zurückgewiesen. Die Begründung der Verfassungsrichter: Man habe schon 1989 entschieden, dass der Par. 209 nicht verfassungswidrig sei. Ausdrücklich verweist der VfGH in einer Pressemitteilung vom Dienstag allerdings darauf, dass er nur auf die vom OLG vorgebrachten Bedenken habe eingehen können. "Ob andere als die bisher an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken zu einem anderen Ergebnis führen würden, muss daher offen bleiben", betont das Höchstgericht. Es könne also nicht gesagt werden, dass der Par. 209 "unter jedem Gesichtspunkt geprüft und als verfassungskonform beurteilt worden sei". OLG Innsbruck: Unterschiedliches Alter "gleichheitswidrig" Die vom OLG vorgebrachten Bedenken waren, dass das unterschiedliche Schutzalter für männliche (18 Jahre) und weibliche (14 Jahre) Homosexuelle gleichheitswidrig sei und gegen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verstoße. Im Gesetzesprüfungsverfahren sei man an den Antrag des Gerichts gebunden, auf andere vom Beschuldigten im zu Grunde liegenden Strafverfahren vorgebrachten Bedenken habe man nicht eingehen können, erklärte der VfGH. Entscheidung von 1989 hat "Rechtskraftwirkung Das Höchstgericht verweist auf die "Rechtskraftwirkung" seiner Entscheidung aus 1989. Sie lasse eine neuerliche Befassung mit denselben Bedenken nicht zu, wenn nicht in einen Antrag dargelegt würde, "dass sich jene 'maßgebenden Expertenmeinungen' und 'Erfahrungstatsachen', auf die sich der Gesetzgeber bei seiner Regelung gestützt hat", stark geändert hätten. (APA)