Inland
VfGH: Homosexuellen- Paragraf bleibt weiterhin aufrecht
Antrag des OLG Innsbruck auf Prüfung der Verfassungskonformität zurückgewiesen
Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wird derzeit den
umstrittenen Homosexuellen-Paragrafen 209 Strafgesetzbuch nicht
neuerlich auf seine Verfassungskonformität prüfen. Ein Antrag des
Oberlandesgerichtes Innsbruck wurde in der derzeit laufenden
Dezember-Session zurückgewiesen.
Die Begründung der
Verfassungsrichter: Man habe schon 1989 entschieden, dass der Par.
209 nicht verfassungswidrig sei. Ausdrücklich verweist der VfGH in
einer Pressemitteilung vom Dienstag allerdings darauf, dass er nur
auf die vom OLG vorgebrachten Bedenken habe eingehen können.
"Ob andere als die bisher an den Verfassungsgerichtshof
herangetragenen Bedenken zu einem anderen Ergebnis führen würden,
muss daher offen bleiben", betont das Höchstgericht. Es könne also
nicht gesagt werden, dass der Par. 209 "unter jedem Gesichtspunkt
geprüft und als verfassungskonform beurteilt worden sei".
OLG Innsbruck: Unterschiedliches Alter "gleichheitswidrig"
Die vom OLG vorgebrachten Bedenken waren, dass das
unterschiedliche Schutzalter für männliche (18 Jahre) und weibliche
(14 Jahre) Homosexuelle gleichheitswidrig sei und gegen das
Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verstoße. Im
Gesetzesprüfungsverfahren sei man an den Antrag des Gerichts
gebunden, auf andere vom Beschuldigten im zu Grunde liegenden
Strafverfahren vorgebrachten Bedenken habe man nicht eingehen können,
erklärte der VfGH.
Entscheidung von 1989 hat "Rechtskraftwirkung
Das Höchstgericht verweist auf die "Rechtskraftwirkung" seiner
Entscheidung aus 1989. Sie lasse eine neuerliche Befassung mit
denselben Bedenken nicht zu, wenn nicht in einen Antrag dargelegt
würde, "dass sich jene 'maßgebenden Expertenmeinungen' und
'Erfahrungstatsachen', auf die sich der Gesetzgeber bei seiner
Regelung gestützt hat", stark geändert hätten. (APA)