Linz - Der gesetzliche Karenzurlaub für unselbständig erwerbstätige Eltern beträgt nach wie vor zwei Jahre. Mit dem Systemwechsel vom Karenzgeld zum Kinderbetreuungsgeld wurde lediglich die Möglichkeit eines längeren Bezugs geschaffen, arbeitsrechtlich ändert sich so gut wie nichts.Bei Verlängerung kein Kündigungsschutz Wie die tägliche Beratungsarbeit der AK-RechtsexpertInnen zeigt, sind viele Frauen nicht genügend über die äußerst komplizierte Neuregelung informiert. "Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Betroffene aus allen Wolken fallen, wenn sie von unseren ExpertInnen darüber aufgeklärt werden, dass sich der Karenzurlaub eben nicht automatisch verlängert und zudem nach wie vor mit zwei Jahren begrenzt ist", betont AK-Präsident Hubert Wipplinger. Diese Frist kann zwar im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlängert werden, doch besteht dann kein Kündigungsschutz mehr. Fehlinformation kann Job kosten Wenn Betroffene aufgrund derartiger Fehlinformationen nach dem Ende des vereinbarten Karenzurlaubs nicht am Arbeitsplatz erscheinen, dann kann sie das den Job kosten. Umfassende Information zum Thema bietet übrigens die brandneue AK-Broschüre "Kinderbetreuungsgeld". (red)