Klagenfurt/Wien - Für den Kärntner FPÖ-Obmann Martin Strutz ist eine Volksbefragung zu zweisprachigen Ortstafeln "zwingend durchzuführen". Die notwendigen Unterschriften würden bereits gesammelt und in der Folge werde eine Volksbefragung beantragt, stellte er fest. Der Text der Volksbefragung sei von mehreren Verfassungsjuristen "geprüft und wasserdicht". Die Zuständigkeit für die Volksbefragung liege ausschließlich in der Landeskompetenz, stellte Strutz fest. Der Landesparteiobmann kündigte auch an, dass neben dem Land Kärnten auch die FPÖ-Kärnten an der Sitzung des Volksgruppenbeirates am 7. Februar d.J. im Bundeskanzleramt nicht teilnehmen werde. Begründung: Es sei politisch vereinbart, die Frage der weiteren Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses zunächst in Kärnten und dann im Einvernehmen mit der Volksgruppe zu akkordieren. Erst danach sollen Gespräche auf Wiener Ebene stattfinden. Strutz: "Wir halten uns an diese Vereinbarung" "Wir halten uns an diese Vereinbarung", dazu Strutz. Wenn diese Vorgangsweise nun von der Volksgruppe einseitig verlassen wird, mache dies weitere Gespräche am Runden Tisch "sehr, sehr schwierig. Wir werten dies als eine weitere Brüskierung und einen Vertrauensbruch", merkte er an. Für den SPÖ-Verfassungssprecher im Parlament, NRAbg. Peter Wittmann, ist die Tatsache, dass es dem Land Kärnten eine eigene Presseaussendung wert ist, um festzustellen, das Erkenntnis des VfGH im Landesgesetzblatt kundmachen werde, nicht aber die Begründung, in zweifacher Hinsicht bemerkenswert. Einerseits sei es eine auf das Gesetz gestützte selbstverständliche Praxis, dass nur der Spruch eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Bundesgesetzblatt oder im Landesgesetzblatt kundgemacht werde, nicht aber die oft dutzende Seiten umfassende und keine rechtliche Wirkung erzeugende Begründung. "Auf der anderen Seite ist mit der Kundmachung des Erkenntnisses durch Bundesregierung und Landesregierung auch die unsinnige Debatte über die Nichtigkeit des Urteiles beendet, denn etwas 'Nichtiges' kann man ja nicht kund machen", sagte Wittmann. "Es wäre daher klüger gewesen, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von Anfang an zu respektieren, dann hätte man sich sowohl die Ankündigung erspart, die Begründung nicht kundzumachen und auch jene Ankündigung, das Erkenntnis selbst kund zu machen, weil beides im Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit darstellt", so Wittmann. (APA)