Bekanntester Hauptkritikpunkt ist Paragraph 17, der Medizinforschung an "einwilligungsunfähigen Personen", also etwa geistig Behinderten oder Kindern, in Ausnamefällen gestattet. "Niemand zwingt uns, etwas zuzulassen, nur weil es dort nicht verboten ist", begründete Christian Kopetzki, Medizinrechtler in der Kommission, die Entscheidung. "In manchen Punkten wie Gentests sind die Standards sogar strenger als bei uns."
"Kurz und undifferenziert, von der Richtung her okay", nannte Birgit Primig, Vorsitzende der alternativen Ethikkommission diverser Behindertenorganisationen, die Empfehlung: "Details fehlen." Ihr war das Dokument vor der Öffentlichkeit präsentiert worden. Da ihr Gremium Bedenken zum Konventionsparagraphen über Medizinforschung an "einwilligungsunfähigen Personen" hat, sei ein Alternativpapier wahrscheinlich, so Primig.