Microsoft Österreich äußert sich in einer Stellungnahme zum Fall "Vervielfältigung von Raubkopien zur eigenen Verwendung" und dem Freispruch eines Mannes durch den OGH. Hier nun im Original-Wortlaut: "Unbefugte Vervielfältigung von Software ist rechtswidrig" "Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in dem in jüngsten Medienberichten angesprochenen von Microsoft angestrebten Prozess nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Vervielfältigung von Software zum eigenen Gebrauch strafbar ist. Der Freispruch durch den OGH erfolgte aus rein prozessualen Gründen, auf Grund von Mängeln bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach wie vor außer Zweifel steht, dass die unbefugte Vervielfältigung von Software zum eigenen Gebrauch rechtswidrig ist. Sie zieht massive zivilrechtliche Ansprüche insbesondere auf Unterlassung (auch im Wege einer einstweiligen Verfügung), Beseitigung der Eingriffsgegenstände (Datenträger), Rechnungslegung und Zahlung nach sich. Der Zahlungsanspruch umfasst als Mindest-Schadenersatz das doppelt angemessene Entgelt". Microsoft-Anwalt erläutert den Sachverhalt "Auf Grund von jüngsten Medienberichten möchte ich betonen: Es ist richtig, dass in einem von Microsoft angestrebten Prozess der Angeklagte trotz der unerlaubten Verwendung von illegaler Software vom Obersten Gerichtshof freigesprochen worden ist", erklärt Dr. Guido Kucsko, der zuständige Rechtsanwalt von Microsoft Österreich und der Business Software Alliance in Österreich. "Das bedeutet allerdings nicht, dass der OGH die unerlaubte Vervielfältigung von Software zur eigenen Verwendung generell straffrei gestellt hat: Richtig ist vielmehr, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der allgemeinen Frage, inwieweit die Vervielfältigung zur eigenen Verwendung strafbar ist, gar nicht auseinander gesetzt hat. Das verurteilende Urteil gegen den Angeklagten wurde vielmehr schon aus prozessualen Gründen vom OGH aufgehoben. Die unbefugte Vervielfältigung von Software zum eigenen Gebrauch ist immer noch rechtswidrig. Sie zieht massive zivilrechtliche Ansprüche nach sich". Gebrauch ist Vervielfältigung und umgekehrt "Zum ursprünglichen Sachverhalt des Prozesses: Im Strafverfahren gegen den Angeklagten konnte festgestellt werden, dass auf seinem Computer unbefugt Software installiert war und in Form von CD-ROMs benützt wurde. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass er diese Software unbefugt vervielfältig und vertrieben hat. Der Angeklagte wurde daher in erster Instanz vom Vorwurf der "Vervielfältigung" freigesprochen, hingegen wegen des unbefugten "Gebrauchs" verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Urteilsspruch nun aufgehoben, da dieser "Gebrauch" rechtlich nichts Anderes als eine "Vervielfältigung" ist - somit war der Schuldspruch wegen "Gebrauchs" verfehlt. Der Oberste Gerichtshof ging jedoch nicht weiter darauf ein, ob eine "Vervielfältigung zur eigenen Verwendung" im Allgemeinen strafbar ist oder nicht".(red)