Wien - Die Regierung hat am Montag ein umfassendes Paket zu Änderungen im Fremden- und Ausländerbeschäftigungspaket vorgelegt. Der Begutachtungsentwurf wird am Dienstag ausgesandt, in Kraft treten sollen die Neuregelungen mit 1. Jänner kommenden Jahres. Im Folgenden die Eckpunkte des Pakets im Detail:INTEGRATIONSVEREINBARUNG: Sie gilt für alle Drittstaatsangehörigen, die sich seit dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben - sprich deren Aufenthalt noch nicht verfestigt ist. Ebenso betroffen sind alle Neuzuwanderer, also auch Schlüsselkräfte, sofern sie länger als zwei Jahre im Land bleiben wollen. Bürger aus dem EWR, begünstigte Drittstaatsangehörige von Österreichern und EWR-Bürgern (bsp. Ehefrauen) sowie Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention unterliegen der Bestimmung nicht. Ebenso ausgenommen sind Kleinkinder und Schüler sowie alte Menschen und schwer Kranke. Ein Aufschub kann beispielsweise Müttern und Schwangeren gewährt werden. Grundsätzlich muss der Kurs, der vor allem Deutschkenntnise aber auch Landeskunde vermitteln soll, nach spätestens vier Jahren absolviert sein. Ansonsten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. Schafft der Zuwanderer den Kurs schon im ersten Jahr, verlängert sich die Niederlassungsgenehmigung um zwei Jahre, ansonsten um ein Jahr. Der Bund bzw. der Arbeitgeber (bei Schlüsselkräften) übernimmt in den ersten 18 Monaten (12 plus 6 Nachfrist) 50 Prozent der Kosten, danach sinkt der Anteil auf 25 Prozent. Nach zwei Jahren entfällt die Beteiligung des Bundes. Ist der Kurs noch nicht einmal begonnen, wird eine Verwaltungsstrafe von 100 Euro fällig. Wirklich haarig wird es dann nach drei Jahren. Hat der Zuwanderer dann seine Vereinbarung noch nicht einmal begonnen, wird seine Niederlassungsberechtigung nicht verlängert. Ist der Kurs nicht erfolgreich absolviert, werden 200 Euro fällig. Nach vier Jahren muss der Betroffene in jedem Fall das Land verlassen. Ein Sonderfall stellen arbeitslose Ausländer dar, die schon eine Aufenthaltsverfestigung besitzen. Ihnen wird über das Arbeitsmarktservice die Integrationsvereinbarung als Qualifizierungsmaßnahme angeboten. Im Bedarfsfall übernimmt das AMS die Kosten für die Kurse. Bei unbegründeter Ablehnung der Qualifizierungsmaßnahme kann es zur Sperre des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen kommen, im Wiederholungsfall acht Wochen. Die Kosten für den Bund durch die Integrationsvereinbarung werden vom Innenministerium im ersten Jahr mit sechs Millionen Euro geschätzt. SAISONNIERS: Der neue Begriff des Wirtschaftssaisonniers wird eingeführt. Das heißt, der zeitlich begrenzte Einsatz von Fachkräften ist künftig auch außerhalb der klassischen Saisonbranchen Tourismus und Landwirtschaft möglich. Die Kontingente für die Branchen mit Fachkräftemangel werden vom Wirtschaftsministerium per Verordnung festgelegt. Die Länder sind in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Der Arbeitgeber erhält für die Saisonarbeitskraft eine Beschäftigungsbewilligung für maximal sechs Monate, die einmal um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden kann. Danach muss der Dienstgeber zwei Monate abwarten, ehe er für den selben Beschäftigten einen neuen Antrag stellen kann. Ein Recht auf Zuwanderung und Familiennachzug entsteht für Saisonniers weiterhin nicht. SCHLÜSSELARBEITSKRÄFTE: In diesem Bereich kommt ein Kriterienkatalog zur Anwendung. Als Schlüsselkräfte gelten Ausländer, die über eine besondere am österreichischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung verfügen oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender Erfahrung verfügen. Weitere Voraussetzung ist eine monatliche Bruttoentlohnung von 60 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 1.962 Euro). Hier gibt es aber eine Notregelung. Sollte in einem Bereich - etwa bei der Krankenpflege - ein Mangel an Personal auftreten, kann der Wirtschaftsminister per Verordnung zusätzliche Arbeitskräfte bewilligen. Diese müssen aber die Möglichkeit haben, an Wochenenden in ihr Heimatland zurückzukehren. ARBEITSGENEHMIGUNG: Eingeführt wird ein One-Stop-Shop-Verfahren für Schlüsselkräfte. Den Antrag stellt der Zuwanderer, die Unterlagen werden vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht. Die regionale Geschäftsstelle des AMS prüft dann innerhalb von drei Wochen, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung gegeben sind. Bei einem positiven Bescheid erhält der Zuwanderer in sein Reisedokument eine "grüne Vignette". Gegen eine Ablehnung kann bei der AMS-Landesgeschäftsstelle berufen werden. Bei Familienangehörigen gibt es eine gewisse Erleichterung. Künftig erhalten sie generell nach fünf Jahren legalem Aufenthalt den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die bisher übliche Arbeitsmarktprüfung entfällt. Jugendlichen wird künftig der freie Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, sofern sie das letzte volle Pflichtschuljahr in Österreich absolviert haben. Bisher musste man die Hälfte der Pflichtschulzeit in österreichischen Schulen bewältigen. Voraussetzung bleibt, dass die Eltern während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre erwerbstätig waren. GESUNDHEITSZEUGNIS: Neu für Ausländer ist auch, dass beim Eintreffen in Österreich ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden muss. Dieses darf nicht älter als 90 Tage alt sein. Der Inhalt ist noch nicht genau definiert, hier muss eine Abklärung zwischen Innen- und Sozialministerium erfolgen. Jedenfalls will man sich an einem europäischen Kriterienkatalog orientieren. Die Untersuchung muss nicht in Österreich absolviert werden. ADOPTIONEN: Um so genannte Scheinadoptionen zu verhindern, dürfen sich adoptierte Fremde künftig bei der Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht erfolgreich auf diese Adoption berufen dürfen. Es gibt allerdings keine generelle Regelung für alle Adoptionen, sondern es wird jeder Einzelfall geprüft. Zudem wird die gewerbsmäßige Vermittlung von Adoptionen parallel zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Scheinehen als Gerichtsdelikt unter Strafe gestellt. (APA)