Die Austrian Business Travel Association (abta ) ist eine Vereinigung, welche sich als Plattform für Erfahrungsaustausch, Weiterbildung und Networking versteht. Die derzeit rund 200 Mitglieder zählende abta setzt sich aus Business Travel Managern großer heimischer Firmen und Leistungsträgern des Geschäftsreisetourismus zusammen.

Aufgabe des Business Travel Managers ist es, dem reisenden Angestellten - vom Vorstand bis zum Monteur - ein logistisches Rundumservice zu bieten und dabei mehrere konkurrierende Interessen in Einklang zu bringen. Der Geschäftsreisende soll von der Mühsal der Organisation und dem bürokratischen Hürdenlauf der nachträglichen Reisekostenabrechnung entbunden werden, um sich auf sein eigentliches Kerngeschäft, das Verkaufen, konzentrieren zu können.

Weiters sollte alles kosten-und zeitoptimal unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen arrangiert werden. Sich durch das Dickicht des legistischen Dschungels, der unter Einwirkung von Lohnsteuerrichtlinie, kollektivvertraglichen und Betriebsvereinbarungen über Jahre subtropische Auswüchse erlangte, zu schlagen, lässt manchen Reisekostenabrechner schier verzweifeln.

Primär geht es um die Frage, welcher Mehraufwand, den der reisende Dienstnehmer erleidet, steuerbegünstigt oder steuerfrei abgerechnet werden kann. Von den drei Reisekostenarten - Fahrtspesen, Nächtigung, Taggelder - bereiten vor allem Letztere bei der Beurteilung größte Probleme. Reisekostenabrechner, die sich auf den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung stützen können, dürfen sich noch glücklich schätzen.

Sie müssen sich nur den Zweifelsfragen - Welcher Kollektivvertrag ist anwendbar? (Nicht selten haben in einem Unternehmen mehrere Kollektivverträge Geltung.) Enthält der Kollektivvertrag eine genaue Definition des Dienstreisebegriffes, und ist der Kollektivvertrag auf die betreffende Person anwendbar? (Für Vorstände ist dies beispielsweise nicht der Fall.) - stellen.

Einem weit verzweigteren Entscheidungsbaum sieht sich gegenüber, wer auf keine Vorschriften zurückgreifen kann. Hier findet die Legaldefinition Anwendung. An der Gabelung des ersten Astes entscheidet sich, ob der Mitarbeiter im Rahmen einer großen Dienstreise seine existenziellen Grundbedürfnisse bis zu sechs Monaten steuerfrei befriedigen oder ob er dies bei unregelmäßig wiederkehrenden Reisen an einen Dienstort nur für die Dauer von 15 Tagen tun kann. Neuer Aufbruch

Angesichts dieser regulativen Vielfalt folgten viele Mitglieder der Einladung ihres Verbandes zu dieser Thematik - versprach doch sowohl der Titel der Veranstaltung als auch die hochrangige Runde der Diskutanten, darunter Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, der Gebietskrankenkasse, von Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer einen neuen Aufbruch. Keine klare Stellungnahme war auf die Frage, wann und in welcher Form es zu gesetzlichen Vereinfachungen kommen wird, zu erhalten. Blieb als Trost das Versprechen, den Praxisinput nicht außer Acht zu lassen, und die Zusage, dass künftig Anfragen an das Finanzamt innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden müssen.

Wem in der Zwischenzeit intern der Aufwand des Abrechnens zu groß wird, kann sich an professionelle Reisekostenabrechner wenden, die abenteuerlustig genug sind, sich einen Weg durch das Vorschriftendickicht zu bahnen. (Der Standard, Printausgabe, Margarete Stechl)