Wien - Der Ministerrat hat am Dienstag das Anti-Terror-Paket beschlossen. In Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September des Vorjahres werden in Umsetzung von EU- und internationalen Verpflichtungen die Strafbestimmungen gegen Terrorismus und Organisierte Kriminalität verschärft. Einwänden aus der Begutachtung, die Verschärfungen gingen zu weit und würden auch zivilen Widerstand - z.B. die Hainburg-Besetzung - unter Strafe stellen, wurde in der Regierungsvorlage teilweise Rechnung getragen, ebenso wie Einwänden der Banken zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses. So wurde die leichte Körperverletzung aus dem Katalog der terroristischen Straftaten gestrichen, nur die schwere Tatbegehungsform gilt als terroristische Straftat - wenn sie mit spezifisch terroristischer Absicht begangen wird. Dies ist, wie der neue Par. 278c Strafgesetzbuch definiert, dann der Fall, wenn sie "eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören". Ziviler Widerstand fällt nicht unter terroristische Straftaten "Präzisiert" wurde, so Sektionschef Roland Miklau, dass ziviler Widerstand wie die Besetzung der Hainburger Au oder Anti-Temelin-Grenzblockaden nicht unter terroristische Straftaten fällt. In den Erläuterungen habe man festgehalten, dass solche lokal begrenzten Aktionen keine Terrortaten seien. Wenn allerdings jemand z.B. bei einem Frächterstreik alle Autobahnen und Fernstraßen in einem großen Gebiet blockiert und das mit einer Forderung verbindet, "kann er in die Nähe einer terroristischen Straftat kommen", erklärte Miklau. Beim Bankgeheimnis kam man der Kritik der Wirtschaftskammer entgegen, wobei der Spielraum gering gewesen sei, "wir sind auch hier an EU-Recht gebunden". Aber anstatt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses unter gewissen Voraussetzungen schon zuzulassen, wenn ein Bezirksgerichts-Delikt vorliegt, wird jede Art der Durchbrechung auf Gerichtshof-Delikte eingeschränkt. Außerdem muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vom Gericht besonders berücksichtigt werden. Geregelt werden drei Arten, in denen das Bankgeheimnis durchbrochen werden kann: Feststellung, zu welcher Person ein Konto gehört, Auskunft über Geschäftsverbindungen einer Person und die schon bisher geregelte Kontoöffnung. Kern blieb gleich Der Spielraum für Änderungen war insgesamt angesichts der internationalen Vorgaben relativ begrenzt. Der Kern des Anti-Terror-Pakets blieb gegenüber dem Begutachtungsentwurf gleich: Neu geschaffen werden im Strafgesetzbuch die Tatbestände "Terroristische Vereinigung" (Strafdrohung bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe) und "Terrorismusfinanzierung" (bis zu fünf Jahre). Mit der Sammelqualifizierung "terroristische Straftaten" - siehe oben - wird der Strafsatz für allgemeine Delikte wie Mord oder schwere Körperverletzung oder gefährliche Drohung um die Hälfte erhöht, wenn sie "terroristisch" begangen werden. Vermögenswerte terroristischer Organisationen sollen, wie schon jetzt bei kriminellen Vereinigungen, für verfallen erklärt werden können. Vor allem angesichts der Selbstmordattentate wird die "kleine Kronzeugenregelung" geschaffen: Da man Selbstmordattentäter nicht durch Strafdrohungen abschrecken kann, will man Mitgliedern terroristischer Vereinigungen einen "Anreiz zum Abspringen" bieten. Ihre Mithilfe bei der Aufklärung oder Verhinderung eines Terroranschlages wird im Strafverfahren als außerordentlicher Milderungsgrund berücksichtigt. Telefonüberwachung und Cyber-Crime neu geregelt Das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, das der Ministerrat am Dienstag beschlossen hat, bringt nicht nur Anti-Terror-Maßnahmen, sondern auch eine Neufassung der Telefonüberwachung sowie Anpassungen auf Grund der Cyber-Crime-Konvention des Ministerrates. Der gesamte Komplex der Telefon- und Handy-Überwachung wird neu formuliert, für Rufdatenerfassung und Standortbestimmungen werden ausdrückliche gesetzliche Grundlagen geschaffen. In beiden Bereichen wurde im Begutachtungsverfahren geäußerter Kritik teilweise Rechnung getragen. Die Bestimmungen zur "Überwachung der Telekommunikation" in der Strafprozessordnung werden modernisiert und an die weite Verbreitung von Mobiltelefonen angepasst. Rufdatenerhebung (Zeit, angerufene Nummer) und Standortfeststellung werden erstmals ausdrücklich geregelt. Sie sollen schon bei "einfachem" Tatverdacht und mit Genehmigung des Untersuchungsrichters eingesetzt werden können - im Gegensatz zur Überwachung des Gesprächsinhalts, der nur bei dringendem Tatverdacht und mit Genehmigung der Ratskammer zulässig ist. Der Grundrechtseingriff sei ja geringer, wenn nicht der Inhalt eines Gesprächs überwacht wird, erklärte Sektionschef Roland Miklau gegenüber der APA. Angesichts der Kritik an der niedrigeren Schwelle habe man im überarbeiteten Entwurf die Voraussetzungen präziser definiert. Wesentlich weiter kam das Justizministerium der Kritik an dem Plan entgegen, die Schwelle für die Überwachung des Inhalts von Telefongesprächen von einem Jahr auf drei Jahre Freiheitsstraf-Drohung anzuheben. Darauf wird angesichts heftiger Opposition des Innenministeriums und mancher Justizstellen verzichtet, es bleibt bei der niedrigen Strafschwelle. Mit der Strafrechts-Novelle wird weiters der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Telefonüberwachungen besonders betont. Außerdem werden die Kontrollbefugnisse des Rechtsschutzbeauftragten auf Telekommunikationsüberwachung von Berufsgeheimnisträgern und Medienunternehmen ausgeweitet. Die Cyber-Crime-Bestimmungen, vor allem jene über "Hacking", wurden angesichts von Kritik in der Begutachtung gegenüber dem Erstentwurf etwas eingeschränkt: Strafbar soll nicht sein, wenn sich jemand bloß Kenntnis von Daten im Computer eines anderen verschafft, sondern nur, wenn dies mit der Absicht geschieht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder andere zu schädigen. "Bloße Neugier soll nicht strafbar sein", erklärte Miklau gegenüber der APA. Hier folge man den Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes. Generell werden in Umsetzung der Cyber-Crime-Konvention im Strafgesetzbuch zum Teil neue Delikte geschaffen und zum Teil bestehende Strafbestimmungen gegen Missbrauch u.ä. von Computern angepasst. (APA)