Mit schnellen Breitbandverbindungen ist es möglich, ganze CDs in kurzer Zeit herunterzuladen - sehr zum Missfallen der Musikindustrie.

Der WebStandard Artikel "Darf ich Files von Tauschbörsen herunterladen?" hat nicht nur bei den Postern hohe Anteilnahme ausgelöst, auch die Österreichischen Musikwirtschaft (IFPI Austria) hat sich nun zu Wort gemeldet.

Dabei widerspricht Franz Medwenitsch, Geschäftsführer der IFPI Austria, der im WebStandard von zwei Juristen vertreten Meinung, dass der Download von urheberrechtlich geschützten Files legal sein könnte, solange die Daten nicht auch zum Upload bereit gestellt werden. Ihnen zu folge sei es auch unwichtig, ob der Download von einer widerrechtlich upgeloadeten Kopie stattfindet, da dem Gesetzestext davon nichts zu entnehmen ist.

Nicht gut beraten

Naturgemäß vertritt Medwenitsch in diesen Punkten eine andere Meinung und warnt auch vor aus seiner Sicht falschen Interpretationen: "Wer sich nach diesen Meinungen richtet und weiter raubkopiert, ist nicht gut beraten. Alle im Rahmen der "Aktion scharf" juristisch verfolgten Fälle enden mit zum Teil empfindlichen Zahlungen".

Die herrschende Lehe

"Die überwiegende Mehrheit in der juristischen Diskussion – die so genannte herrschende Lehre – vertritt den gegenteiligen Standpunkt, nämlich dass nicht nur der Upload, sondern auch der Download aus Filesharingsystemen illegal ist: Denn beim Download wird aus einer illegalen Quelle kopiert und eine zulässige Privatkopie setzt eine rechtmäßige Quelle voraus", so Medwenitsch.

Diese Meinung werde Medwenitsch zu folge auch vom Oberste Gerichtshof unterstützt (Enscheidungen "Figur auf einem Bein" und "Ludus tonalis" ), auch eine konventions- und richtlinienkonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung der Privatkopie in § 42 Abs 4 UrhG führe ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Keine ausdrückliche Regelung im Gesetz

"Aus der Tatsache, dass das UrhG keine ausdrückliche Regelung über die rechtlichen Anforderungen an die Quelle einer Privatkopie enthält, kann keinesfalls geschlossen werden, dass Kopien aus illegalen Quellen plötzlich legal sein sollen, nur weil im privaten Umfeld kopiert wird".

"Dreistufentest"

§ 42 UrhG sei im Einklang mit dem internationalen Rechtsrahmen, auf dem die Privatkopie beruht, auszulegen. "Diese Konventionen und Richtlinien erklären Privatkopien nur dann für zulässig, wenn der so genannte "Dreistufentest" bestanden wird: 1. muss es sich um "Sonderfälle" handeln, 2. darf "die normale Verwertung eines Werkes nicht beeinträchtigt" werden und 3. dürfen die "berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht unzumutbar verletzt" werden, erklärt der Jurist Medwenitsch.

Keine "Sonderfälle"

"Downloads aus Filesharingsystemen sind aber keine "Sonderfälle", denn es werden nach wie vor mehr Musikfiles aus illegalen Tauschbörsen als von legalen Onlineshops heruntergeladen. Die "normale Verwertung" von Musikaufnahmen wird massiv beeinträchtigt, weil illegales Filesharing zum einen die Entwicklung des legalen Online-Marktes behindert und zum anderen auch die Tonträgerverkäufe nach unten drückt. Und dass "berechtigte Interessen" der Rechteinhaber verletzt werden, liegt angesicht der entstehenden finanziellen Verluste auf der Hand", betont Medwenitsch.

Umstritten

Die Ansicht, dass der so genannte "Dreistufentest" sich lediglich an den Gesetzgeber richtet und sich die User daher nicht darum zu kümmern brauchen, sieht Medewenitsch als die "Meinung einer Minderheit".
Allerdings sind auch die Hinweise auf die von ihm genannten OGH-Entscheidungen nicht unumstritten, so bezeichnete diese der Jurist Schmidbauer gegenüber dem WebStandard wie berichtet als "völlig daneben". Dabei ging es um die Frage, "ob eine ordnungsgemäße Privatkopie auch von einem gestohlenen Werkstück erfolgen kann. Dass das zu weit ginge, sagt einem schon das "gesunde Rechtsempfinden". Beim Download wird aber niemandem etwas gestohlen, sondern nur – gleich wie bei der unbestrittener Maßen zulässigen Aufnahme vom Radio oder einer geborgten CD – eine Kopie zum eigenen Gebrauch angefertigt", so Schmidbauer.(kk)