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Der Zweckwidmungsparagraph gilt trotz Studiengebührentfall.

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"Studiengebühren fehlen den Studenten" - So titelte Hans Peter Lenz vom Universitätsprofessorenverband der TU Wien vergangene Woche in einer Aussendung. Sein Argument: Die Studierenden konnten bisher mitbestimmen, für welchen Zweck das Geld eingesetzt werde. Mit der Abschaffung werde "diese Möglichkeit nun entfallen".

derStandard.at wollte von den Studierenden selbst wissen, wie sehr ihnen die Studiengebühren fehlen: "Entgegen diesen Behauptungen fehlen den Studierenden die Studiengebühren keineswegs", stellt Lukas Hille, Vorsitzender der HochschülerInnenschaft der TU Wien, klar. "Der UPV möge doch die Interessensvertretung der Studierenden jenen überlassen, die sich intensiv und umfangreich damit auseinandersetzten", so der Studierendenvertreter weiter.

Weder das Budget noch die Mitbestimmung der Studierenden seien durch die Gesetzesänderung angegriffen. Der Betrag, den der Staat durch den Wegfall der Gebühren refundiert, falle genauso in den Zweckwidmungsparagraf. "Und selbst wenn nicht, obliegt es noch immer der Universitätsautonomie, die Studierenden trotzdem über dieses Geld verfügen zu lassen", richtet Hille den Professoren aus. (lis/derStandard.at, 3. November 2008)