Bei allen demokratiepolitischen Veränderungen zum Positiven und allen neuen Vernetzungsmöglichkeiten, die sich durch das World Wide Web ergeben - auch Neonazis und Rechtsextreme nützen die Vorteile der neuen Medien mittlerweile geschickt. Sei es mittels eigener Homepages, in Nazi-Foren oder auch als Spammer in den Foren klassischer Onlinemedien; die rechte Szene verbreitet überall ihre Ansichten. Es stellt sich die Frage: Ist unser Rechtssystem ausreichend für den Kampf gegen Netz-Nazis gerüstet?

Öffentlichkeit beginnt bei 10 Personen

An und für sich, erklärt Susanne Reindl, Expertin der Uni Wien für Computerstrafrecht, sind die Bestimmungen des Österreichischen Strafgesetzbuches (StGB), bei denen es um Verhetzung geht, völlig "technikneutral" formuliert. "Wenn ich strafrechtliche relevante Verhetzung betreibe, ist es egal ob ich mich auf den Stephansplatz stelle und etwas herausbrülle oder ob ich einen Text auf eine Homepage stelle". Relevant sei das Kriterium der Öffentlichkeit, das gegeben sein muss.

Das bedeutet konkret: Wenn in einem E-Mail zwischen zwei Personen strafrechtlich relevante Äußerungen getätigt werden, ist die erforderliche Öffentlichkeit nicht gegeben, genau wie bei einem Briefverkehr zwischen zwei Personen. Der Paragraf 283 stellt auf Breitenwirksamkeit ab, diese ist ab etwa 10 Personen vorhanden. Bei einer Homepage, so Reindl, wird das in jedem Fall zutreffen, ebenso bei Forenbeiträgen in Onlinemedien. Bei passwortgeschützen Newsgroups oder gesperrten Foren sieht die Sache schon anders aus, dort wird Öffentlichkeit nicht unbedingt anzunehmen sein. Im Einzelfall kommt es auf die Beweislage an.

Kein rechtsfreier Raum

Auch wenn das immer wieder gerne behauptet wird, um im gleichen Atemzug nach strengeren Gesetzen zu rufen: Das Internet sei jedenfalls keineswegs rechtsfreier Raum, so die Juristin. "Wenn ich mit der Schärfe der Regelungen im 'echten' Leben zufrieden bin, sollte ich diese auch für das selbe Delikt im Internet als ausreichend ansehen." Ein Problem sei vielmehr die Frage der Durchsetzbarkeit, die sich aber mit strengeren Gesetzen nicht lösen lasse. "Wenn ich etwas immer rigider verbiete, aber dieses Verbot dann nicht durchsetzen kann, dann nützt das gar nichts", so Reindl.

Die Expertin spricht damit das Problem an, dass ein Großteil der Rechtsverletzungen, die im Internet durch rechtsextreme, verhetzende oder nationalsozialistische Äußerungen begangen werden, nicht auf österreichischen Webseiten passieren. So liegt etwa die Nazi-Seite Alpen-Donau-Info auf einem kalifornischen Server - und unterliegt somit US-Recht. Da durch das "First Amendment" das amerikanische Verständnis der Meinungsfreiheit ein sehr viel weiteres ist als in Österreich, reagieren die USA dementsprechend ablehnend auf Rechtshilfeansuchen, die für eine Verfolgung seitens der österreichischen Behörden nötig wären. "Und wir können die USA nicht zwingen, uns zu helfen", so Reindl.

"Wir können die USA nicht zwingen"

Dass österreichischen Rechtsextremisten sehr wohl bewusst ist, dass sie sich durch den Mangel an internationaler Durchsetzbarkeit einer Verfolgung entziehen können, zeigen beispielsweise auch die Meldungen bei der österreichischen Meldestelle www.Stopline.at, die von den Internetprovidern Österreichs betrieben wird. Dort können User anonym Kinderpornographie oder Nationalsozialistische Wiederbetätigung melden, auf die sie im Netz gestoßen sind.

Im Jahr 2010 wurden bisher insgesamt 280 Meldungen gemacht, während es im gesamten Vorjahr 222 waren. Das sei aber nicht notwendigerweise ein Zeichen dafür, dass sich die Delikte häufen, meint Andreas Wildberger, Generalsekretär der Internet Service Providers Austria (ISPA). "Ich gehe davon aus, dass die Wachsamkeit gestiegen ist".

Wenn man sich die Meldungen im Detail ansieht, zeigt sich: Keine einzige davon betraf eine österreichische Website. Der größte Teil der beanstandeten Seiten liegt in den USA, mit viel Abstand folgen Deutschland und die Niederlande. "Es ist natürlich ein gravierendes Problem, dass die Rechtslage international so verschieden ist", so Wildberger. Eine bessere grenzübergreifende Kooperation sei unbedingt nötig. Die österreichische Rechtslage erachtet er hingegen als ausreichend.

Auch Forenbeiträge können gemeldet werden

Gemeldet werden kann bei "Stopline" simpel gesagt alles, was online verlinkt werden kann - also nicht nur ganze Seiten, sondern etwa auch Forenbeiträge in Onlinemedien. Was aber, bestätigt Wildberger, nicht oft passiert.

Wenn sich der Verdacht hinsichtlich einer Meldung als berechtigt erweist, dann übergibt die ISPA den Fall an das Bundeskriminalamt, das dann die Beweissicherung und schließlich die Entfernung des Materials veranlasst. Aber wiederum gilt: Wo kein österreichischer Server, da kein österreichischer Richter. (Anita Zielina, derStandard.at, 3.11.2010)