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Versteuerte Honorare über seine Firma statt persönlich: Karl-Heinz Grasser.

Foto: APA/Ferdinand Hafner

Wien - Karl-Heinz Grasser hat am Donnerstag Vorwürfen widersprochen, wonach er in den letzten Jahren kaum Einkommen ausgewiesen und daher nur äußerst niedrige Steuern bezahlt habe. Sein Anwalt Michael Rami erklärte via Austria Presse Agentur, dass Grassers Firma Value Creation 2007 bis 2009 672.000 Euro Körperschaftsteuer auf Gewinne sowie 395.000 Euro Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen ans Finanzamt überwiesen habe.

Am Kern des Vorwurfs ändern diese Informationen freilich relativ wenig. Es geht vor allem um die Frage, wem die Einkünfte aus Grassers Tätigkeit bei einer Meinl-Firma zuzurechnen sind. Die Antwort ist simpel: Grasser. Seit Mitte der 90er-Jahre gibt es eine Judikatur und später entsprechende Regelungen, wonach Geschäftsführer- oder Vorstandsbezüge von der Person zu versteuern sind, auch wenn sie formal über eine Gesellschaft laufen.

Unvollständige Steuererklärung

2008 wurden die diesbezüglichen Richtlinien durch einen "Wartungserlass" (jährliche Aktualisierung der Bestimmungen) erneut verschärft: "Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1. 7. 2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt." Ein Jahr später präzisierte das Finanzministerium, dass Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern daran nichts ändern. Vielmehr erhöhen Briefkastenfirmen die Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers, andernfalls kann die Finanz Einkünfte einfach schätzen, erläutert Steuerexperte Karl Bruckner.

Auf den Fall Grasser umgelegt heißt das: Grasser hätte die Einkünfte in die Steuererklärung aufnehmen müssen. Tatsächlich leitete er die Gewinne über Stiftungen und Briefkästen in Steueroasen, von dort wurden wieder Gelder an die Value Creation gelenkt. Flossen alle Erträge in seine Wiener Firma, oder blieb ein Teil im Stiftungsgeflecht hängen? Grasser sagt, es sei alles sauber, zudem sei die Konstruktion der Finanz vorgelegt worden. Das könnte helfen, greift das Finanzstrafrecht doch nur bei Verletzung von Offenlegungs- und Wahrheitspflichten.

Die Korruptionsstaatsanwaltschaft prüft, ob bei Grasser zwischen 2003 und 2009 eine Abgabenverkürzung in Höhe von zwei Millionen Euro stattfand. (as, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 2.3.2012)