Wien - Das Justizministerium sieht derzeit keinen Bedarf für die von Walter Geyer, dem Chef der Korruptionsstaatsanwaltschaft, geforderten Gesetzesänderungen. Geyer hatte am Wochenende beschleunigte Kontoöffnungen und ein Verbot von Erfolgshonoraren bei öffentlichen Auftragsvergaben gefordert. Ein Sprecher von Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) betonte am Montag, dass letzteres ohnehin bereits im Lobbyistengesetz teilweise umgesetzt wurde. Und bei den Kontoöffnungen verweist das Ministerium auf den nötigen Rechtsschutz.

Kein Änderungen bei Modalitäten

Keinen Änderungsbedarf sieht das Ministerium derzeit bei den Modalitäten der Kontoöffnung. Hier muss die Staatsanwaltschaft zuerst beim Bankenverband nachfragen, bei welchen Instituten der Beschuldigte Konten unterhält. Im nächsten Schritt muss die Justiz die jeweilige Bank für die eigentliche Kontoöffnung kontaktieren. Und sowohl der Bankenverband, als auch die Bank und der Beschuldigte können die Auskunft beeinspruchen, was das Verfahren entsprechend in die Länge ziehen kann.

Im Ministerium sieht man allerdings keinen Grund, das Verfahren zu verkürzen: Natürlich müsse man Korruption effektiv bekämpfen, aber jeder Betroffene müsse auch ein Rechtsmittel zur Verfügung haben, sagte ein Sprecher der Ministerin.

Kein Reformbedarf bei Lobbyistengesetz

Und auch beim Lobbyistengesetz sieht man im Büro von Justizministerin Karl keinen Handlungsbedarf. Dieses sieht nämlich schon die Nichtigkeit von Erfolgshonoraren vor, wenn sie im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen mit Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden vereinbart wurden. Der Korruptionsstaatsanwaltschaft ist das allerdings zu wenig: Dort verweist man darauf, dass staatsnahe Betriebe von der Regelung nicht erfasst sind. Das Justizministerium hat am Montag allerdings betont, dass das Lobbyistengesetz unter bestimmten Umständen auch Erfolgsprovisionen für Aufträge mit öffentlichen Unternehmen untersagt - und zwar dann, wenn die Höhe des Honorars unangemessen ist. Konkret ist im ab 1. Jänner 2013 geltenden Gesetz vorgesehen, dass ein Erfolgshonorar nichtig ist, wenn es "in einem unangemessenen Verhältnis zum sonstigen Entgelt für den Auftrag" steht.  (APA, 6.8.2012)