Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wird noch heuer darüber entscheiden, ob er Bedenken gegen die von Studenten angefochtene autonome Einhebung von Studiengebühren durch die Universitäten hat und deswegen ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wird. Das teilte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth am Dienstag mit. Derzeit sind vier Beschwerden gegen die Gebühren anhängig, alle betreffen die Gebühren-Vorschreibung an der Uni Wien. Entschieden hat der VfGH bereits, dass den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt - das heißt, dass die Studienbeiträge vorerst bezahlt werden müssen, außer die Uni selbst stundet sie.

Damit stellt der VfGH in diesem Jahr noch die Weichen für seine Entscheidung über die Zulässigkeit der von den Unis eingehobenen autonomen Studiengebühren. Hat er keine Bedenken, können die Unis weiter Studienbeiträge verlangen. Leitet er ein Verordnungsprüfungsverfahren ein, gilt dies im Regelfall als Signal für eine Aufhebung der Regelung.

VfGH: Erste Vorverfahren

Aufschiebende Wirkung wurde den Beschwerden deshalb grundsätzlich nicht zuerkannt, weil der VfGH schon festgestellt hat, dass bereits entrichtete Studienbeiträge rückzuerstatten sind, sollten die entsprechenden Bestimmungen aufgehoben werden. Daher sei es derzeit kein unzumutbarer Nachteil, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gegeben werde, so Neuwirth. Sollte es im konkreten Einzelfall besonders außergewöhnliche Umstände geben, die eine aufschiebende Wirkung doch rechtfertigen, könne eine Aussetzung durch den VfGH auf Antrag noch zuerkannt werden.

Derzeit werden im VfGH die entsprechenden Vorverfahren durchgeführt. Uni Wien und Wissenschaftsministerium erhalten dabei Gelegenheit, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen.

Aufgrund eines VfGH-Urteils sind mit 1. März jene Bestimmungen aus dem Gesetz gefallen, die festlegen, wann Studiengebühren zu zahlen sind und wann nicht. Unter Berufung auf ein Gutachten des Wiener Verfassungsjuristen Heinz Mayer hat Wissenschaftsminister Karlheinz Töchterle (ÖVP) die Unis daraufhin aufgefordert, Gebühren autonom in ihren Satzungen zu verankern und einzuheben. Das haben mit der Universität Wien, der Universität Innsbruck, der Wirtschaftsuniversität (WU), der Universität Graz, der Technischen Universität (TU) Graz, der Universität Linz, dem Mozarteum Salzburg und der Veterinärmedizinischen Universität acht von 21 Unis beschlossen. Sie heben ab dem Wintersemester 2012/13 Studiengebühren in der Höhe von 363,36 Euro pro Semester von jenen Studenten ein, die die Mindeststudiendauer um mehr als zwei Semester überschritten haben, bzw. aus Nicht-EU-Staaten kommen. (APA, 28.8.2012)