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Die Causa Karl-Heinz Grasser beschäftigt die Höchstgerichte, bevor überhaupt eine allfällige Anklage erhoben wird. Grasser wird gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung seit 2003 vorgeworfen, seinem früheren Steuerberater Beitragstäterschaft.

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Wien - Ein dringender Tatverdacht wird künftig nicht mehr Voraussetzung für die Durchführung von Hausdurchsuchungen sein. Razzien können demnach auch bei normalem Tatverdacht bei "Berufsgeheimnisträgern" stattfinden, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) am Mittwoch. Anlass war eine Beschwerde der Generalprokuratur gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien. Darin wurde die Hausdurchsuchung bei Peter Haunold, früherer Steuerberater von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, als unrechtmäßig qualifiziert.

Das Berufsgeheimnis soll dazu führen, dass der Beschuldigte sich einer Vertrauensperson zuwenden kann, ohne dabei befürchten zu müssen, damit Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen. Analog dazu können Anwälte, Notare und Steuerberater auch die Aussage verweigern. Diesem Prinzip setzt der OGH nun enge Grenzen. Das Berufsgeheimnis bezieht sich demnach nur auf jene Informationen, die dem Parteienvertreter vom Mandanten zugekommen sind. Nicht umfasst sind hingegen Dokumente, die bereits vor der Übergabe an den Geheimnisträger ein Beweismittel darstellen.

Als Beispiele nannte die Generalprokuratur Verträge, Kalendereintragungen, Kontodaten oder Reiseunterlagen. Diese können nicht durch Übergabe an Anwalt, Notar oder Steuerberater "immunisiert" werden, wie der OGH seine Entscheidung begründete. Vereinfacht gesagt: Die Waffe, die ein Mörder seinem Anwalt übergibt, kann von den Behörden sehr wohl beschlagnahmt werden. Für den aktuellen Fall Haunold/Grasser entfaltet das Urteil allerdings keine Wirkung, hatte das OLG im Februar doch bereits rechtskräftig entschieden. Die Judikatur ist künftig zu berücksichtigen.

35 Kartons Unterlagen

Im Mai 2011 waren von 60 Ermittlern 35 Kartons Unterlagen sichergestellt worden. Die Ermittler haben nicht nur Grassers und Haunolds Räumlichkeiten (er ist bei Deloitte tätig) gefilzt, sondern auch einen Tresorraum in der Bank-Austria-Zentrale, in dem Deloitte-Daten aufbewahrt werden. Aus der Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur geht hervor, dass Grasser gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung seit 2003 zur Last gelegt wird.

Das dazu aufgebaute Stiftungs- und Firmenkonstrukt sei nur in Teilen der Finanz vorgelegt worden, um eine Bestätigung der Unbedenklichkeit zu erwirken. Haunold habe zur Abgabenhinterziehung beigetragen, indem er das Geflecht rund um die liechtensteinischen Stiftungen entworfen habe. Beide bestreiten die Vorwürfe. (as, DER STANDARD, 19.10.2012)