Wien - Müssen Studenten ungewöhnlich lange auf die Korrektur einer Prüfungsarbeit warten, haben sie länger Anspruch auf Familienbeihilfe. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Erkenntnis festgestellt, wie die "Presse" (Montagausgabe) berichtet. Begründung: Bei einer Behinderung des Studiums ab drei Monaten handle sich um ein ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis. Zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Toleranzsemestern stehe Betroffenen in diesem Fall ein weiteres Semester Familienbeihilfe zu.

Die entsprechende Beschwerde kam von einem Vater, dessen Sohn den ersten Abschnitt seines Geografiestudiums erst nach knapp sieben statt der vorgesehenen vier Semester hatte. Nach einem Toleranzsemester war die Familienbeihilfe gestrichen worden. Der Student begründete die längere Studiendauer damit, dass sein Professor neun Monate für die Korrektur seiner Arbeit, die Teil der Lehrveranstaltungsnote war, gebraucht hätte. Da der Student erst nach dieser Zeit von seiner negativen Note erfuhr, konnte er die letzte für den Abschluss des ersten Abschnitts fehlende Prüfung nicht fristgerecht wiederholen.

Studienbehinderung

Während nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats der Zeitpunkt der Prüfungskorrektur keine Auswirkung auf den Anspruch des Klägers auf Familienbeihilfe hätte, sieht das der VwGH anders: Falls der betreffende Student zwischen Abgabe der Arbeit und dem verspäteten positiven Abschluss durch ein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" mehr als drei Monate daran gehindert worden wäre, die letzte Prüfung des ersten Abschnitts zu absolvieren, "läge eine Studienbehinderung vor, die eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester bewirken könnte". Dieser Fall würde laut VwGH zu einem "Wiederaufleben" des Anspruchs auf Familienbeihilfe führen.

Der Unabhängige Finanzsenat muss nun prüfen, ob die Korrektur tatsächlich neun Monate gedauert hat, ob es sich dabei um ein - im Vergleich zur zu erwartenden "üblichen" Korrekturzeit - ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis handelt und ob und wie lange dadurch eine Prüfungswiederholung verzögert wurde. (APA, 26.11.2012)