Viel Geld, das Familien zustünde, bleibt liegen.

Foto: Heribert Corn

In Österreich bleiben viele Familienleistungen ungenützt - die Menschen holen sich nicht alles ab, was ihnen zusteht. So wird beispielsweise der sogenannte Kinderfreibetrag und die 2009 eingeführte steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten von deutlich weniger Menschen genutzt als diese Leistung zustünde. Ein Grund dürfte sein, dass die Familienleistungen relativ kompliziert zu überblicken sind. Margit Schratzenstaller vom Wirtschaftsforschungsinstitut vermutet, dass zudem viele Menschen gar nicht genau wissen, was ihnen eigentlich zusteht. 

Was auch immer die Gründe sein mögen: Fest steht, dass im Vorjahr von den ursprünglich bereitgestellten 340 Millionen Euro für den Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten nicht einmal ein Drittel abgeholt wurde. Das Finanzministerium wollte 165 Millionen Euro locker machen, damit Eltern Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen können. Doch abgeholt wurden nur 36 Millionen. 

Freibeträge und Absetzbeträge

Die Leistungen für Familien lassen sich in Freibeträge und Absetzbeträge unterteilen. Freibeträge reduzieren die Steuerbemessungsgrundlage, wobei die Steuerersparnis mit steigendem Einkommen zunimmt. Absetzbeträge reduzieren die Steuerschuld und kommen daher eher niedrigen Einkommen zugute. Beide Formen gelten nur für Menschen, die Lohnsteuern bezahlen. Wer weniger als 11.000 Euro pro Jahr verdient, schaut bei diesen Maßnahmen durch die Finger. Ein typisches Alleinerzieherschicksal.

Um beispielsweise Kinderbetreuung steuerlich geltend zu machen, muss man dieses Mindesteinkommen erreichen.
Derzeit gilt: Je höher das Einkommen, desto größer die Steuerersparnis durch Kinder. Bei Gutverdienerinnen und Gutverdiener, die den Spitzensteuersatz von 50 Prozent zahlen, beträgt die Entlastung bis zu 1.150 Euro im Jahr, für Menschen im Bereich des unteren Steuersatzes von 36,5 Prozent beträgt sie maximal 840 Euro. 

Was es derzeit zu holen gibt

Der Kinderabsetzbetrag. Er wird mit der Familienbeihilfe gemeinsam ausbezahlt. Die Ausnahme sind Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Der Kinderfreibetrag: Er kann von allen Eltern genutzt werden, die Lohn- und Einkommenssteuer zahlen und Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Jahr haben. Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und erst nach der Steuer berechnet. Auch hier gilt: Wer weniger als 11.000 Euro pro Jahr verdient, schaut durch die Finger. Der Kinderfreibetrag wird besonders oft nicht genutzt.

Der Unterhaltsabsetzbetrag: Ihn können alle nutzen, die nachweislich gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leisten und keine Kinderbeihilfe beziehen. In Österreich sind das etwa 32.000 Menschen.

Absetzen von Kinderbetreuung. Seit 2009 können Arbeitgeber für die Betreuung von Kindern unter zehn Jahren ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss von bis zu 500 Euro pro Jahr und Kind steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung ist einmal mehr, dass die Eltern Lohnsteuer zahlen. Außerdem müssen sie für mehr als sechs Monate im Jahr Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag haben.

Die Kinderbetreuung muss entweder durch eine öffentliche Kinderbetreuungseinrichtung, eine private Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht, oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgen. Wie vielen Menschen diese Maßnahme zugute kommt, ist unklar.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag. Liegt derzeit bei 364 Euro jährlich. Anspruchsberechtigt ist, wer mehr als sechs Monate im Jahr mit einem Ehepartner zusammenlegt, dessen Einkünfte nicht mehr als 6.000 Euro jährlich betragen. Wer Kinder hat, für die mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wird, kann zusätzlich einen Kinderzuschlag beziehen. 

Der Alleinerzieherabsetzbetrag. Er steht allen zu, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und in diesem Zeitraum nicht in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt haben. Derzeit liegt der Alleinerzieherabsetzbetrag bei 494 Euro bei einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. 

Zusätzlich können außergewöhnliche, notwendige Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden - etwa Arzthonorare, Medikamentenkosten, Zahnbehandlungen oder optische Brillen. Auch für den Nachkauf von Versicherungszeiten, Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen und einige andere Investitionen können Freibeträge geltend gemacht werden. (red, derStandard.at)