Die wichtigste Neuerung im Arbeits- und Sozialrecht ist der Bereich Pflegekarenz, sagt Arbeitsrechtler Stephan Nitzl, DLA Piper Weiss-Tessbach.

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Potenziell leichter wird das Jahr 2014 für Arbeitnehmer, die jemanden pflegen müssen. Derzeit gibt es in Österreich rund 450.000 Pflegegeldbezieher. Der Kreis der Angehörigen, die von der Regelung profitieren könnten, ist also relativ groß. Konkret geht es um die Möglichkeit, in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu gehen - für die Dauer von ein bis maximal drei Monaten. Unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten besteht.

Abhängig sind Mitarbeiter von der Zustimmung ihres Arbeitgebers, denn im Gegensatz zur Elternkarenz besteht kein Rechtsanspruch. Vor dem Antritt braucht es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese muss schriftlich erfolgen, erklärt Stephan Nitzl, Rechtsanwalt bei DLA Piper Weiss-Tessbach. Bei der Pflegekarenz steht Mitarbeitern eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Arbeitslosengeldes zu, bei der Pflegeteilzeit erfolgt die Berechnung je nach Teilzeitmodell aliquot. Die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit darf nicht unter zehn Stunden liegen.

Auflagen und Ausnahmen

Weitere Kriterien für den Antritt: Es muss sich um nahe Angehörige handeln - zum Beispiel Eltern oder Geschwister -, und die zu pflegende Person muss sich mindestens in der Pflegestufe drei befinden. Ausnahmen existieren bei Erkrankungen an Demenz und wenn Minderjährige betroffen sind. Hier reicht bereits die Pflegestufe eins. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können im Normalfall für jeden Pflegefall nur einmal vereinbart werden. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Verschlechtert sich der Gesundheitszustand rapide, ist eine Wiederholung möglich.

Für eine Person können unterschiedliche Dienstnehmer Pflegekarenz beantragen. Zum Beispiel Geschwisterpaare, die sich mit der Pflege abwechseln. Einen besonderen Kündigungsschutz - wie etwa in der Elternkarenz - genießen Pflegekarenzgeldbezieher nicht, sondern nur einen Motivkündigungsschutz: Niemand darf gekündigt werden, weil er sich in Pflegekarenz befindet. Kommt es aber zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber, so bleibt der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld bis zum Ende des vereinbarten Zeitpunkts aufrecht. Kündigt der Dienstnehmer, dann endet das Pflegekarenzgeld mit dem Dienstverhältnis.

Verbesserung für Leiharbeiter

Reformiert wurde das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, die meisten Änderungen traten bereits 2013 in Kraft, mit Jänner kommt noch ein weiterer Punkt dazu. Überlassene Arbeitskräfte werden künftig in betriebliche Pensionsmodelle einbezogen. Der Anspruch entsteht unter der Prämisse, dass sie länger als vier Jahre in dem Unternehmen beschäftigt sind.

Eine andere Neuerung betrifft die Entgeltfortzahlung im Katastrophenfall, angestrebt wird eine weitere Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten. Künftig kommen auch Arbeiter in den Genuss einer Entgeltfortzahlung, wenn sie beispielsweise aufgrund Hochwassers oder anderer äußerer Umstände der Arbeit fernbleiben müssen. Eine Regelung in den jeweiligen Kollektivverträgen konnte bis dato die Anerkennung solcher Dienstverhinderungsgründe aushebeln.

Was das Jahr 2014 noch bringt, ist mehr Transparenz bei Gehältern. Nicht nur größere, sondern auch Unternehmen ab 150 Mitarbeitern müssen Einkommensberichte mit den Durchschnittsgehältern erstellen.

Weitere Punkte aus dem Arbeitsrecht, die 2014 blühen könnten, sind im Regierungsübereinkommen der rot-schwarzen Koalition verankert. Wann die Umsetzung erfolgt, ist aber unklar. Betroffene Bereiche: Arbeitszeiten, Urlaube, All-in-Verträge und Konkurrenzklauseln. (Oliver Mark, DER STANDARD, 21./22.12.2013)