• Das Verbotsgesetz verbietet in Österreich jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus. Da es sich um ein politisches Delikt handelt, fällt es in die Geschworenengerichtsbarkeit. Strafrahmen für Wiederbetätigung: ein bis zwanzig Jahre Haft, im Zusammenhang mit schweren Verbrechen wie Mord ist "lebenslang" möglich. Seit 1992 ist auch die massenmediale Leugnung des Holocausts strafbar, darauf stehen ebenfalls ein bis zwanzig Jahre. Letzteres ist für Kritiker ein Verstoß gegen die Meinungsäußerungsfreiheit, doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht hat entschieden, dass in diesem Fall der Schutz der Demokratie die Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigt. Im Verbotsgesetz steht auch, dass jemand, der eine ihm bekannte Neonazi-Organisation nicht meldet, mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann.
  • Das Abzeichengesetz stellt das öffentliche Zurschaustellen von Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen verbotener Organisationen unter Strafe. Davon erfasst sind Symbole, Kennzeichen und Embleme. Ausdrücklich erwähnt sind auch Nachahmungen verbotener Zeichen, also zum Beispiel Hakenkreuze mit Auslassungen oder Ergänzungen. Strafen: bis 730 Euro oder ein Monat Haft. Ausnahmen gibt es aber natürlich für Publikationen, Ausstellungen und Aufführungen, wenn diese eindeutig gegen das verbotene Ideengut gerichtet sind.
  • Als Verhetzung werden in der Regel antisemitische Äußerungen strafrechtlich sanktioniert. Die Höchststrafe dafür beträgt zwei Jahre Haft. (simo, DER STANDARD, 18.3.2014)