Vor mehr als zehn Jahren wurde das Abfertigungssystem grundlegend geändert. Für die Dienstnehmer im alten System galt, dass der Anspruch auf Abfertigung gegenüber dem Dienstgeber besteht, sofern man drei Jahre im gleichen Unternehmen beschäftigt ist. Der Anspruch konnte auch nicht in einen anderen Betrieb mitgenommen werden.

Nach der alten Rechtslage kam bzw. kommt es zu einem gänzlichen Verlust des Anspruchs bei Selbstkündigung, unberechtigtem vorzeitigem Austritt und verschuldeter Entlassung. Nach der Abfertigung Neu verliert man in diesen Fällen nur sein Verfügungsrecht. Die Abfertigung verbleibt aber in der Vorsorgekasse.

Bei Tod des Dienstnehmers stand den unterhaltsberechtigten Erben bisher nur 50 Prozent des Anspruchs zu. Falls es solche nicht gab verfiel der Anspruch. Nun steht dem Erben der volle Anspruch zu.

Stichtag für Abfertigung Neu

Es besteht jedoch immer noch Unsicherheit, wann einer Dienstnehmerin ein Anspruch auf Abfertigung im neuen System zusteht und wie man diesen geltend macht:

Alle Dienstnehmer, die ab 1.1.2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, haben einen Anspruch auf Abfertigung nach der neuen Rechtslage. Seit 1.1.2008 gilt die Abfertigung Neu auch für freie Dienstnehmer und selbständig Erwerbstätige.

Der Anspruch auf Abfertigung neu besteht nach jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn man drei Jahre in das neue System eingezahlt hat. Unter anderem daher bei Kündigung durch den Dienstgeber, einvernehmlicher Auflösung, Selbstkündigung oder unverschuldeter Entlassung. Der Anspruch ist gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend zu machen, wobei den Dienstnehmern ein Wahlrecht zwischen mehreren Möglichkeiten zusteht, welches binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben ist, da es ansonsten zu einer Weiterveranlagung der bisherigen Beiträge kommt.

Wahlmöglichkeiten

Innerhalb dieser Frist können die ausgeschiedenen Dienstnehmer zwischen Auszahlung des Betrages, Weiterveranlagung in der bisherigen Abfertigungskasse bzw. Übertragung in die Abfertigungskasse des neuen Dienstgebers, Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung, Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen oder Übertragung in die bestehende Pensionskasse wählen. Bei Selbstkündigung verbleibt die Abfertigung jedoch in der Abfertigungskasse, es sei denn die Dienstnehmer nehmen eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in Anspruch oder haben das Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension oder einer Korridorpension vollendet.

In die betriebliche Vorsorgekasse sind vom Dienstgeber 1,53 Prozent der Bruttolohnsumme einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld einzuzahlen. Diese Beiträge gelangen auf das Abfertigungskonto der Dienstnehmer, welches jede Abfertigungskasse für jeden Dienstnehmer führen muss. Einmal jährlich zum Bilanzstichtag werden die Dienstnehmer schriftlich über den erworbenen Anspruch informiert.

Wechsel Alt zu Neu

Ein freiwilliger Übertritt in das Abfertigungssystem neu, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begründet wurde, ist zulässig, wenn ein Dienstverhältnis besteht, das dem System der Abfertigung Alt unterliegt und der Wechsel des Systems zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Bei einem Vollübertritt wird die bisherige Abfertigungsanwartschaft an die Abfertigungskasse übertragen und unterliegt dann der neuen Rechtslage. Bei einem Teilübertritt sind die bisherigen Abfertigungsbestimmungen anzuwenden. Ab dem vereinbarten Stichtag fällt das bestehende Dienstverhältnis aber in das System der Abfertigung Neu.

Der Anspruch auf Abfertigung bestand früher gegenüber dem Unternehmen. Nun hat das Unternehmen die Pflicht die Beiträge an die Vorsorgekasse zu leisten.  Der Anspruch des Mitarbeiters besteht aber gegenüber der Vorsorgekasse. Dies ist insbesondere bei Unternehmensübergängen relevant.

Im Rucksack mitnehmen

Bisher musste man drei Jahren im gleichen Unternehmen beschäftigt sein, um einen Anspruch auf  Abfertigung zu erlangen. Der Anspruch konnte nicht in einen anderen Betrieb mitgenommen werden. Bei der Abfertigung Neu genügen drei Beitragsjahre insgesamt.

Im neuen Abfertigungsrecht wird der Zivil- bzw. Präsenzdienst und die Zeit in der man Kinderbetreuungsgeld bezieht berücksichtigt.

Erstmals haben auch Lehrlinge Anspruch auf Abfertigung. (Anja Oberkofler, derStandard.at, 26.03.2014)