Wien - Bund, Land oder Gemeinde - die Zuständigkeiten in der Schulverwaltung sind derzeit zwischen verschiedenen Körperschaften verteilt. Während im Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen (AHS, BMHS) einheitlich der Bund zuständig ist, ist die Kompetenzverteilung bei den Pflichtschulen komplizierter. Die Länder nutzen ihre Hoheitsmöglichkeiten derzeit aber nicht voll aus.

Unter die Pflichtschulen fallen vor allem die Volksschulen, Hauptschulen bzw. Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen. Die äußere Schulorganisation im Pflichtschulbereich - also etwa welche Schulformen es gibt und wie lange sie dauern - kommt dem Bund zu, Ausführungsgesetze und Vollziehung fallen in die Landeszuständigkeit. Schulerhalter der Pflichtschulen sind entweder Gemeinden oder Gemeindeverbände oder das jeweilige Land. Das Landeslehrer-Dienstrecht wird vom Bund beschlossen und von den Ländern vollzogen.

Freiwillige Abgabe von Kompetenzen

Bei der Diensthoheit über die Lehrer an den Pflichtschulen, also etwa der Entscheidung über die Einstellung von Pädagogen, geben einige Länder freiwillig Macht ab: Hier ist grundsätzlich zwar das Land zuständig. Einige Bundesländer haben diese Kompetenz zumindest teilweise aber durch eigene "Landeslehrer-Diensthoheitsgesetze" an den Bund übertragen: In Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, der Steiermark und dem Burgenland üben daher die Landesschulräte (diese sind anders als ihr Name vermuten lässt Bundesbehörden) bzw. (mit kommendem Schuljahr abgeschafften) Bezirksschulräte im Rahmen der sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung die Diensthoheit aus. In den anderen Ländern sind dagegen die Schulabteilungen bei den Ämtern der Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden dafür zuständig.

Komplizierte Bezahlung

Die Bezahlung der Lehrer ist ebenfalls kompliziert und umstritten. Die Kosten für die Lehrer an den Pflichtschulen werden vom Land getragen - der Bund ersetzt ihnen diese allerdings nach den Maßgaben eines gemeinsam erarbeiteten Stellenplans einschließlich des Pensionsaufwandes voll (an den Berufsschulen zu 50 Prozent). Im Jahr 2013 waren das 5,05 Milliarden Euro. Entscheidende Maßzahl für den Stellenplan ist die Zahl der Schüler - für eine bestimmte Anzahl an Schülern wird vom Bund je nach Schulform unterschiedlich ein Lehrer finanziert. Dazu kommen noch Zuschläge etwa für Kleinschulen, die Senkung der Klassenschülerzahlen, Sprachförderung etc. Lehrer, die über die Maßgabe des Stellenplans hinaus beschäftigt werden, müssen die Länder selbst bezahlen. Darüber gibt es auch regelmäßig Streit, da die Länder derzeit nicht die tatsächlichen Gehaltskosten, sondern eine geringere Pauschale zurückzahlen müssen.

Das Verwaltungspersonal an den Schulen wird vom jeweiligen Schulerhalter bezahlt. Die Schulaufsicht liegt sowohl für die Pflicht- als auch für die höheren Schulen beim Bund, gleiches gilt für die Lehreraus- und -fortbildung. (APA, 23.4.2014)