Der Leiter des Sozialbereichs der Arbeiterkammer, Christoph Klein, machte zuvor im Ö1-Morgenjournal darauf aufmerksam, dass 2002 jede/r fünfte BezieherIn von der Zurückzahlung des Kindergeldes betroffen sei. Klein bezeichnete die Regelung als "unsinnig" und "unmenschlich", weil bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze das gesamte Kindergeld zurückgezahlt werden muss. Das könne bei manchen Familien bis zu einem Drittel des Jahreseinkommes ausmachen.
Wahlmöglichkeit
Tumpel kann sich künftig eine Wahlmöglichkeit für KindergeldbezieherInnen vorstellen. Entweder sie bleiben einkommensmäßig - unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit - unter der Zuverdienstgrenze wie bisher, oder aber sie arbeiten - unabhängig von der Einkommenshöhe - Teilzeit. Als Teilzeitgrenze bietet sich jene nach der früheren Regelung des Teilkarenzgeldes an, also drei Fünftel der Vollarbeitszeit. Das sind bei einer 40-Stunden-Woche 24 Wochenstunden.
Der AK-Präsident gab zu bedenken, dass dies auch zur Verbesserung der Chancengleichheit der Frauen im Erwerbsleben wichtig sei. So könnten auch jene Frauen, die einen Arbeitsplatz mit durchschnittlichem oder sogar überdurchschnittlichem Einkommen erreicht haben, den Wiedereinstieg in Form von Teilzeitarbeit machen und damit ihre Chancen auf Erhalt des Arbeitsplatzes massiv verbessern, ohne gleich das ganze Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen zu müssen.
Zuverdienstgrenze notwendig
Tumpel fordert nicht wie die SPÖ-Bundesfrauensprecherin die vollkommene Abschaffung der Zuverdienstgrenze. Ohne Zuverdienstgrenze wäre der Anreiz für Frauen, drei Jahre zu Hause zu bleiben stärker und damit würden die derzeit schon schlechten Chancen auf einen erfolgreichen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt verringert.
Beispiele für Rückzahlungen
Tumpel kritisierte weiters, dass die Zuverdienstgrenze von 14.600 Euro im Jahr schwer durchschaubar konstruiert sei. Es hänge von der jeweiligen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Position der betreffenden Person ab, welches Bruttoeinkommen noch zulässig ist. Für monatliche Bruttoeinkommen, an denen sich ArbeitnehmerInnen orientieren können, empfiehlt die AK einen Richtwert von 1.140 Euro brutto/Monat, der nicht überschritten werden soll. Wer darüber liegt, läuft Gefahr, das ganze Kinderbetreuungsgeld für das betreffende Kalenderjahr zurückzahlen zu müssen. Es gebe zwar eine Härtefallverordnung, die unvorhersehbare Überschreitungen bis zu maximal 10 Prozent zulasse. Die Voraussetzungen dafür seien aber in jedem Einzelfall zu prüfen, "und wenn auch die 10-prozentige Überschreitung ausgeschöpft ist, kommt es auf jeden Fall zum Wegfall des gesamten Kinderbetreuungsgeldes", so Tumpel in einer Aussendung.
Sonderfall Zuschuss zum Betreuungsgeld Noch härter sei die Zuverdienstregelung für die ärmsten unter den KinderbetreungsgeldbezieherInnen, nämlich die Bezieherinnen des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld: Bis 2003 durften sie nur 3.997 Euro dazuverdienen, heuer wurden sie auf bescheidene 5.200 Euro jährlich angehoben (entspricht einem Bruttomonatsbezug von 406 Euro). Damit könnten sie weniger Gesamteinkommen erwirtschaften als die Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen ohne Zuschuss, kritisiert die AK. Sie kommen mit Kinderbetreuungsgeld plus Zuschuss und plus Einkommen auf maximal 950 Euro netto im Monat, die Kinderbetreuungsgeld-BezieherInnen ohne Zuschuss schaffen hingegen bis zu 1.300 Euro. Überschreiten die ZuschussbezieherInnen (AlleinerzieherInnen, Familien mit geringem Einkommen) die Zuverdienstgrenze von 5.200 Euro (bis zum Vorjahr 3.997 Euro), müssen sie den gesamten Zuschuss für das betreffende Kalenderjahr zurückzahlen.