Der zwanzigste Abschnitt im Strafgesetzbuch trägt den Übertitel "Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden". Die Paragrafen sind unter anderem die rechtliche Munition gegen Terror, Mafia und verbrecherische Komplotte. Es geht also, salopp ausgedrückt, ums Eingemachte der Republik.

Einer der bekanntesten Paragrafen aus diesem Abschnitt ist 278a, mit dem versucht worden war, aus Tierschützern eine kriminelle Organisation zu machen. Was nach einer unglaublichen Prozesstortur mit Freisprüchen für die Betroffenen und einer Entschärfung des "Mafiaparagrafen" endete. Die Bestimmung zu "Landfriedensbruch" (Paragraf 274) ist nun der nächste Kandidat aus dem erwähnten StGB-Abschnitt, der zur Rasur muss. Denn wie der frühere 278er ist der 274er wie geschaffen dafür, einer kritischen Zivilgesellschaft die Daumenschrauben anzulegen.

"Landfriedensbruch" stammt aus einer Zeit, in der sich die junge Zweite Republik vor umstürzlerischen Bewegungen schützen musste. In jüngerer Zeit wird der Paragraf wieder öfter ausgegraben, um etwa Fußballfans oder Demonstranten nach Ausschreitungen pauschal zu verurteilen. Nach dem Motto: Wer hingeht, ist (selber) schuld. Aus der zufälligen Anwesenheit bei Ausschreitungen eine kriminelle Verantwortung zu konstruieren ist absurd. Wer nachweislich beim fröhlichen Auslagenzertrümmern mitmacht, muss aber weiter die Konsequenzen dafür tragen. (Michael Simoner, DER STANDARD, 24.7.2014)