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Nur die eigene Hochzeit oder die, der eigenen Kinder rechtfertigen das Fernbleiben von der Arbeit.

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Aus unterschiedlichsten Gründen - sowohl aus erfreulichen als auch aus unerfreulichen - kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer an der Erbringung ihrer Dienstleistung verhindert sind. In diesen Fällen stellt sich oft die Frage, was von den Arbeitnehmern zu tun ist, ob der Arbeitgeber dafür Freizeit gewähren muss und ob man auch während der Dienstverhinderung weiterhin sein Entgelt behält.

Grundsätzlich behalten Arbeitnehmer - neben den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen wie z.B. Krankheit - ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.

Abweichende Regelungen

Während diese Regelung für Angestellte zwingend ist, können für Arbeiter durch Kollektivvertrag davon abweichende Regelungen getroffen werden, es sei denn, diese Dienstverhinderung besteht aufgrund persönlicher Betroffenheit des Dienstnehmers durch eine Katastrophe. Im Falle einer "sonstigen Dienstverhinderung" ist bei Arbeitern daher immer der Kollektivvertrag zu prüfen, inwiefern hier ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht oder nicht. Die folgenden Ausführungen gelten daher insbesondere für Angestellte bzw. für Arbeiter dann, wenn der Kollektivvertrag nichts gegenteiliges vorsieht.

Eine derartige sonstige Dienstverhinderung aus wichtigem Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund akuter Schmerzen während der Arbeitszeit einen Arzt aufsucht. Auch wenn ansonsten ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, gilt dies in der Regel als sonstige Dienstverhinderung, bei der der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Entgelt weiterzuzahlen.

Unvorhergesehbare Ereignisse

Selbiges gilt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses, wie beispielsweise einem Unfall oder aufgrund von Stau wegen eines Unfalls verspätet zur Arbeit kommt. Auch in diesem Fall hat er trotz des Zuspätkommens den vollen Entgeltanspruch. Anders ist die Situation, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des regelmäßig vorkommenden Morgenverkehrs zu spät kommt, hier verliert er seinen Entgeltanspruch bzw. müsste die verlorene Zeit wieder einarbeiten.

Arbeitnehmer sind nämlich dazu verpflichtet, alles zu tun, um die Dienstverhinderung abzuwenden. Im Falle eines vorhersehbaren Staus bzw. vorhersehbaren zähen Morgenverkehrs wäre der Arbeitnehmer verpflichtet, entsprechend früher loszufahren, um trotzdem pünktlich seinen Dienst antreten zu können. Weitere wichtige persönliche Gründe, die ein Fernbleiben von der Arbeit rechtfertigen, sind beispielsweise auch familiäre Pflichten oder Ereignisse wie beispielsweise Hochzeit oder die Hochzeit von Kindern bzw. Begräbnisse von Angehörigen oder Vorladungen von Behörden, Ämtern oder Gerichten. Auch hier erhält der Arbeitnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch, muss diese Dienstverhinderung seinem Dienstgeber allerdings ehestmöglich melden.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Ebenso gilt es als sonstige Dienstverhinderung, wenn man beispielsweise im Zuge der Hauptkehrung den Rauchfangkehrer oder aufgrund einer dringend notwendigen Reparatur den Handwerker in die Wohnung lassen muss. Von der Judikatur nicht anerkannt wurde beispielsweise das Fernbleiben aufgrund der Absolvierung einer Jagdprüfung.

Ebenfalls gilt als sonstige Dienstverhinderung wenn man von einer Katastrophe - wie beispielsweise Hochwasser - betroffen ist und die Auswirkungen der Katastrophe Leben, Gesundheit oder Eigentum des Arbeitnehmers und seiner nahen Angehörigen und deren Versorgung mit notwendigen Gütern gefährden können.

Ist man von einer Katastrophe zwar nicht persönlich betroffen aber aufgrund der Tätigkeit bei einer Hilfsorganisation im Katastropheneinsatz, so hat man hier nach herrschender Ansicht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber, allerdings stellt das entsprechende Fernbleiben aus diesem Grund in der Regel auch keinen Entlassungsgrund dar. Es ist in derartigen Fällen aber jedenfalls zu empfehlen, sich mit dem Arbeitgeber abzustimmen.