Wien – Neuer Streit um das Informationsfreiheitsgesetz, mit dem das Amtsgeheimnis aufgehoben werden sollte: Nun wird nämlich vorgesehen, dass die Behörden zwar prinzipiell Auskunft geben müssen – dass aber die Verweigerung der Auskunft durch die Behörden zulässig ist, wenn der Antrag auf Information "offensichtlich schikanös" erfolgt.

Wer aber legt fest, was eine Schikane ist? Dieselben Behörden, von denen Auskunft begehrt wird. Gerhard Hesse, Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, sagte im ORF-"Morgenjournal", es gehe um "amtsbekannte Personen, die die Behörde mit einer großen Zahl an Anträgen beschäftigen".

Blockierte Ämter, blockiere Beamte

Das könnte in der Tat den Betrieb eines Amtes lahmlegen – die Beamten kämen mit der Vollziehung von Gesetzen nicht nach, wenn sie durch die Beantwortung von Anfragen blockiert werden.

Eine derartige Befürchtung hatte schon im Vorjahr der Vorsitzende der Beamtengewerkschaft, Fritz Neugebauer, im Gespräch mit dem STANDARD geäußert.

Wer Auskunft begehrt und von der Behörde abgewiesen wird, könnte eine Entscheidung darüber letztlich auch bei einem Verwaltungs- oder Verfassungsgericht erstreiten.

Juristisch bekämpfbarer Bescheid um 30 Euro

Wenn das denn dafürsteht. Zugang zu Informationen muss binnen acht Wochen gebührenfrei gewährt werden. Wird die Auskunft verweigert, kann man um 30 Euro einen Bescheid beantragen und diesen beim zuständigen Verwaltungsgericht bekämpfen. Unterstützung für Anfragesteller – in Form eines Informationsfreiheitsbeauftragten – ist nicht geplant. (Conrad Seidl, 1.7.2015)