Salzburg/Hallein – Ein deutscher Staatsbürger hat seinen Augen nicht getraut, als im Jänner 2015 die Aufforderung des Bezirksgerichtes Hallein zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen für einen minderjährigen Salzburger ins Haus flatterte. Er habe nie Kontakt zur Mutter des Buben gehabt, der tatsächliche Vater habe unter seinem Namen eine Vaterschaftsanerkenntnis beantragt, erklärte Herr W. in seinem Einspruch.

Herr W. hatte im Jahr 2007 seinen Personalausweis verloren. Der Vater des Kindes, dessen Namen ihm nicht bekannt sei, habe unter Missbrauch des abhandengekommenen Ausweises eine falsche Identität vorgetäuscht, erklärte der Deutsche in seinem Rekurs an das Landesgericht. Er beantragte auch ein gerichtliche "Rechtsunwirksamkeitserklärung" des Vaterschaftsanerkenntnisses aus dem Jahr 2009, das mit seinem Namen unterzeichnet war.

Zahlung aufgehoben

"Die Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses ist bereits rechtskräftig", sagte der Halleiner Rechtsanwalt des Deutschen, Karl-Heinz Pühl, im Gespräch mit der APA. Das Bezirksgericht Hallein habe den Beschluss auf Zahlung des Unterhaltsvorschusses auch bereits aufgehoben, dieser Beschluss sei aber noch nicht rechtskräftig.

Den Unterhaltsvorschuss hatte der Bub, vertreten durch einen Wohlfahrtsträger, im Februar 2010 beantragt. Er gab als Vater und Unterhaltsschuldner Herrn W. an und legte das beurkundete Vaterschaftsanerkenntnis vom Standesamt Hallein und eine Kopie der Geburtsurkunde vor, lautend auf den Namen des Deutschen. Der Aufenthaltsort von Herrn W. sei aber "seit seinem unangekündigten Auszug" nicht bekannt. Deshalb sei eine Festsetzung des Unterhaltes nicht möglich, erklärte der Antragsteller.

Vater nicht auffindbar

Der Vater wurde auch von den Beamten nicht ausfindig gemacht. Eine Melderegisterabfrage und eine Sozialversicherungsabfrage verlief erfolglos. Deshalb gewährte das Bezirksgericht Hallein einen Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum von Februar 2010 bis Jänner 2015. Noch im Jänner des Vorjahres beantragte der Bub die Weitergewährung der Vorschusszahlungen. Allerdings gab er erstmals eine "letzte bekannte Adresse" von Herrn W. an.

Das Gericht genehmigte weitere Zahlungen bis Jänner 2020. Es erklärte allerdings, dass der Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse verpflichtet sei, ansonsten erfolge eine Exekution. Dieser Beschluss wurde Herrn W. unter der angegebenen Adresse zugestellt. Der Deutsche erhielt den Brief und wehrte sich.

Fall ging zum OGH

Die ganze Causa ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), weil dem Rekurs von Herrn W. beim Landesgericht Salzburg nicht stattgegeben wurde. Argumentiert wurde, dass die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses im Unterhaltsvorschussverfahren nicht überprüft werden könne. Herr W. legte dem OGH in seiner Revision dar, dass das fälschlicherweise unter seinem Namen abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis bereits von einem Gericht für unwirksam erklärt worden sei.

Der OGH gab der Revision Folge, mit der Begründung: Die Vaterschaft könne nur durch eine "höchstpersönliche Erklärung des betreffenden Mannes" anerkannt werden. Die Frage, ob überhaupt ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliege, könne von jeder Behörde, daher auch von einem Gericht, als Vorfrage geprüft werden. Der Aufenthaltsort des echten Vaters ist übrigens weiterhin nicht bekannt. (APA, 19.2.2016)