Acht Jahre Haft für ein Verbrechen, das eigentlich noch nicht begangen wurde, erscheint recht deftig. Die mögliche Höchststrafe für den mutmaßlichen IS-Kämpfer, der nun im Rahmen einer Reihe von sogenannten Jihadistenprozessen in Graz wegen Beteiligung an einer Terrororganisation verurteilt wurde, wäre bei zehn Jahren Gefängnis gelegen. Doch bei der Sanktionierung spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch oder eine durchgeführte Straftat handelt.

Stimmt schon: Vier Fünftel eines Strafrahmens auszuschöpfen, ist bei Ersttätern eher ungewöhnlich. Bisher unbescholtene Angeklagte müssen bei strafrechtlicher Verurteilung zu unbedingten Haftstrafen im Schnitt mit einem Drittel oder der Hälfte der Höchststrafe rechnen.

Es sei denn, das Gericht hält es für notwendig, aus generalpräventiven Gründen – also als generelle Abschreckung zum Schutz der Allgemeinheit – schärfere Strafen zu verhängen. Was im vorliegenden Prozess der Fall war. Dass hohe Strafen etwaige Sympathisanten des Terrorregimes "Islamischer Staat" quasi anstacheln könnten, ist nicht auszuschließen. Doch die Justiz kann sich von solchen Überlegungen nicht erpressen lassen.

Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, bleibt es freilich reine Makulatur, über das verhängte Strafausmaß zu diskutieren. Eines ist ziemlich sicher: Höher wird die Strafe im Instanzenzug nicht werden. (Michael Simoner, 4.3.2016)