Die Absicht von Finanzminister Hans Jörg Schelling, die Registrierkassenpflicht als Teil eines raschen Aktionsplans gegen Steuerbetrug einzuführen, war und ist sinnvoll. Experten erwarten immerhin hunderte Millionen Euro an Mehreinnahmen und damit einen Beitrag zur Budgetsanierung. Dass das Projekt dafür grundsätzlich auch durchaus geeignet ist, bestätigten nun auch die Höchstrichter. An der Sache selbst rütteln sie nicht.

Selbst für Kleinunternehmer sei der Aufwand vertretbar, urteilten sie – und das zu Recht. Auch kleinere Betriebe müssen in der Lage sein, ein Kassensystem zu implementieren, sonst müssen sie sich Zweifel an ihrer Existenzberechtigung gefallen lassen. Leider gilt auch hier: Ein an sich sinnvolles Projekt wurde vom Finanzministerium schlecht vorbereitet, zahlreiche wichtige Details blieben ungeklärt.

Das Aufbegehren der Unternehmer, die vor das Höchstgericht gezogen sind, war absolut berechtigt. Dass sich das Höchstgericht mit unklar formulierten Fristen beschäftigen und das Gesetz präzisieren muss, spricht Bände.

Endlich ist es klar: Erst die Umsätze ab 1. Jänner 2016 sind für die Registrierkassenpflicht relevant, die Verpflichtung zu ihrer Verwendung gilt frühestens ab 1. Mai – immerhin ein kleiner Aufschub. Und Rechtssicherheit für Unternehmer – spät, aber doch. Wirtschaftsfreundlich sieht allerdings anders aus. Betriebe hätten nämlich gerne schon früher gewusst, was auf sie genau zukommt. (Regina Bruckner, 15.3.2016)