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Ab Mitte 2018 sollen Sachwalter deutlich seltener eingesetzt werden als bisher.

Foto: dpa/warmuth

Wien – Das Erwachsenenschutzgesetz – die neue Sachwalterschaft – ist am Dienstag im Ministerrat beschlossen worden. Künftig könnten dadurch die Selbstbestimmung und die Autonomie der Betroffenen wesentlich länger aufrechterhalten bleiben, glaubt Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP).

Die Neuregelung wurde lange verhandelt, zuletzt galt es noch, die Finanzierung der Anfangsphase mit dem Finanzminister zu klären. Diese Verhandlungen brachten aus Sicht des Justizministeriums nicht das gewünschte Ergebnis: Das Ministerium wird die nötigen rund zehn Millionen Euro an jährlichen Mehrausgaben aus dem eigenen Budget bedecken, gab Brandstetter am Dienstag bekannt. Damit kann die Reform mit 1. Juli 2018 in Kraft treten. Sie wurde schon in der Begutachtung reihum begrüßt, die Mehrheit im Parlament ist gesichert.

Letztlich wird das neue Modell kostengünstiger sein als die jetzige Regelung. Aber in der Anfangsphase besteht Finanzierungsbedarf – weil für alle Fälle in einem "Clearing" überprüft werden soll, wie viel Vertretung nötig ist. Dafür wollte Justizminister Wolfgang Brandstetter von Finanzminister Hans Jörg Schelling (beide ÖVP) zusätzliches Geld – das er jedoch nicht bekam.

Ziel der Reform ist, dass künftig nicht mehr sofort eine Sachwalterschaft verhängt wird. Die bisherige Vorgangsweise konnte von vielen nicht nachvollzogen werden, die Kritik sei berechtigt gewesen, räumte der Ressortchef ein.

Vier Säulen

Mit dem Erwachsenenschutzgesetz wird die Sachwalterschaft durch vier neue Säulen der Vertretung unterstützungsbedürftiger volljähriger Personen ersetzt. Die bestehende Vorsorgevollmacht soll ausgebaut, "gewählte Erwachsenenvertretung" und "gesetzliche Erwachsenenvertretung" als neue Formen eingeführt werden und die "gerichtlichen Erwachsenenvertreter" den bisherigen Sachwalter ersetzen.

  • Mit der Vorsorgevollmacht kann jede voll entscheidungsfähige Person persönlich festlegen, von wem sie bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit vertreten werden möchte. Die Vollmacht muss schriftlich beim Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein verfasst und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, damit sie im Vorsorgefall gilt. Das Gericht greift nur ein, wenn es Auseinandersetzungen über eine medizinische Behandlung gibt oder der Vertretene dauerhaft ins Ausland ziehen möchte.

  • Einen gewählten Erwachsenenvertreter kann eine Person auch dann noch bestimmen, wenn sie nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Die (ebenfalls schriftlich zu beantragende) Vertretungsbefugnis beginnt ab Eintragung ins ÖZVV, gewählt werden können neben Angehörigen auch Nachbarn oder Freunde. Es kann dabei auch bestimmt werden, dass der Vertreter Entscheidungen nur mit Einvernehmen des Betroffenen fällen kann. Eine jährliche gerichtliche Kontrolle der Lebensumstände und der finanziellen Situation ist vorgesehen.

  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Diese Form ist gedacht für Personen, die ihre Vertretung nicht mehr selbst wählen können. Sie entspricht der bereits möglichen Vertretung durch nächste Angehörige. Im Gegensatz zur gewählten Vertretung umfasst sie automatisch auch die Repräsentation vor Gerichten. Außerdem endet die gesetzliche Vertretung nach drei Jahren automatisch – und nicht wie bei der gewählten erst mit Eintragung des Widerrufs im ÖZVV oder mit gerichtlicher Entscheidung. Die Befugnis beginnt ebenfalls ab Eintragung ins ÖZVV, und auch hier ist eine jährliche Kontrolle vorgesehen.

  • Die Gerichtliche Erwachsenenvertretung entspricht der bisherigen Sachwalterschaft – aber mit zwei Einschränkungen: Sie soll deutlicher auf bestimmte Handlungen beschränkt sein, eine Vertretung für alle Angelegenheiten soll es nicht mehr geben. Außerdem endet die Vertretung entweder nach Erledigung der definierten Angelegenheit (etwa ein Bankgeschäft) beziehungsweise spätestens nach drei – und nicht wie bisher fünf – Jahren. Die Bestellung erfolgt per Gerichtsbeschluss. Neben dem jährlichen Lebenssituationsbericht ist eine Rechnungslegung zur Kontrolle der Finanzen verpflichtend.

Für die Reform müssen die Sachwalter- beziehungsweise Erwachsenenschutzvereine ausgebaut werden. Sie werden auch das "Clearing" übernehmen. Eine solche Feststellung, wie weit eine Vertretung nötig ist und durch wen sie geboten werden könnte, wird in allen gerichtlichen Verfahren zu Bestellung eines Vertreters verpflichtend. Das Clearing wurde im Modellversuch seit 2006 erprobt.

Heimaufenthaltsgesetz

Beschlossenen wurde auch eine Novelle des Heimaufenthaltsgesetzes, das bisher nur Erwachsene vor Freiheitsbeschränkungen in betreuten Institutionen schützte. Laut Entwurf vom Sommer sollte der Rechtsschutz künftig auch für Minderjährige in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten. Diese Lücke, die zur Folge hatte, dass unabhängige Kontrollorgane keinen Zugang zur Einrichtung Wohnen Steinergasse bekamen, in der es zur Vernachlässigung Minderjähriger gekommen sein soll (der STANDARD berichtete), wurde entgegen dem Entwurf nicht geschlossen, kritisiert der Verein Vertretungsnetz. (mcmt, APA, 17.1.2017)