Karl Wiesflecker, Geschäftsführer, erklärt, was man als Wohnungseigentümer in seiner Wohnung verändern darf.
derStandard.at in Kooperation mit Immoredo

Abhängig vom Grad der möglichen Beeinträchtigungen von Interessen anderer Wohnungseigentümer gibt es unterschiedliche Regelungen darüber, was ein Wohnungseigentümer in einem Wohnungseigentumsobjekt verändern darf oder nicht. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in einem Drei-Stufen-Plan die möglichen Beeinträchtigungen vor und gibt dafür unterschiedliche Regelungsinhalte.

Stufe 1

Die Stufe 1 beinhaltet all jene Maßnahmen, die sich ausschließlich auf das Innere eines Wohnungseigentumsobjekts beziehen. In einem solchen Fall unterscheidet man zwischen wesentlichen und unwesentlichen Maßnahmen.

Unwesentliche Maßnahmen sind diejenigen, die mit keiner Substanzveränderung in Verbindung stehen, wie zum Beispiel das Ausmalen einer Wohnung. Hierfür ist kein Zustimmungsrecht eines anderen Wohnungseigentümers gegeben und damit auch keine Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die anderen zu fragen.

Bei den Maßnahmen, die im Inneren der Wohnung vorgenommen werden, die aber auf die Substanz einwirken, wie beispielsweise ein Badezimmereinbau oder die Versetzung von Trennwänden, ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, die übrigen Wohnungseigentümer um Zustimmung zu bitten.

Stufe 2

Stufe 2 berücksichtigt Veränderungen in einem Wohnungseigentumsobjekt unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses. Das ist beispielsweise gegeben, wenn jemand eine Satellitenanlage montiert und dafür das allgemeine Dach benötigt. In einem solchen Fall sind auch die "schutzwürdigen" Interessen, beispielsweise optische Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer, zu berücksichtigen.

Stufe 3

In Stufe 3 fallen all jene Maßnahmen, bei denen auch die Veränderung anderer Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall ist mit dem betroffenen Wohnungseigentümer ein finanzieller Ausgleich zu finden.

Für alle drei Stufen gilt aber einheitlich, dass der Wohnungseigentümer nicht von selbst vorweg bestimmen kann, ob die Maßnahme wesentlich oder unwesentlich ist. Er hat jedenfalls die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einzuholen. Falls jemand diese Zustimmung verweigert, kann man sich an das Außerstreitgericht wenden, und dieses beurteilt nach speziellen Kriterien, ob die Einwendung gegeben oder zielführend ist.