Die Polizei befreite kürzlich zwei Tigerbabys aus einer Mietwohnung in Hainburg.

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Man kann es gut finden oder nicht, aber die Haltung von Walen, Flusspferden, Robben, Giraffen, Hyänen, Menschenaffen, Bären und anderen Wildtieren ist in Österreich aus gutem Grund untersagt. Die verbotenen Tiere sind in Paragraf 9 der 2. Tierhaltungsverordnung taxativ aufgezählt. Großkatzen sind auch dabei, und zwar "alle Arten". Das Verbot gilt überall außerhalb von behördlich bewilligten Zoos und wissenschaftlichen Einrichtungen. Und damit auch in normalen Mietwohnungen. Man muss also gar nicht das komplizierte österreichische Wohnrecht bemühen, wenn man wissen will, ob die Aufbewahrung zweier Tigerbabys in der eigenen Badewanne rechtens ist oder nicht. Die Mieterin einer Wohnung in Hainburg, Mitarbeiterin eines slowakischen Großkatzenreservats, hatte die kleinen Raubkatzen angeblich zum Aufpäppeln mit nach Hause genommen. Nachbarn riefen die Polizei, die holte die Tiger da raus. Die Mieterin sagte, sie hatte keine Ahnung von den österreichischen Gesetzen.

Das mag sein, schützt aber bekanntlich vor Strafe nicht. In diesem Sinne sei ganz grundsätzlich jedem und jeder, der oder die aus irgendeinem Grund vorhat, etwa ein Reptil in einer Wohnung zu halten (was ja öfters vorkommen soll), die Lektüre des österreichischen Tierschutzgesetzes samt seinen Anlagen und Verordnungen ans Herz gelegt. Die erwähnte 2. Tierhaltungsverordnung schreibt beispielsweise Mindeststandards für die Haltung von Reptilien vor (u. a. Größen von Terrarien), aber etwa auch für Hunde und Katzen. Werden diese eingehalten, gibt es dann natürlich speziell für Mieter aber auch noch das Wohnrecht zu beachten. Hunde, Katzen und Hamster darf ein Vermieter zwar nicht pauschal verbieten, Spinnen und Schlangen aber schon. Vor dem Einzug der Tigerpython also bitte kurz mal nachfragen. (Martin Putschögl, 21.8.2019)