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Hat der Arbeitergeber Vorsorgemaßnahmen im Betrieb zu treffen? Der Arbeitsrechtsexperte Helmut Engelbrecht klärt auf.

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STANDARD: Hat der Arbeitergeber in Bezug auf das Coronavirus Vorsorgemaßnahmen im Betrieb zu treffen?

Helmut Engelbrecht: Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um seine Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen. Vorgaben könnte auch der Erlass des Sozialministeriums enthalten. Der Arbeitgeber sollte sich dazu mit dem Arbeitsmediziner des Betriebs oder den Sicherheitsvertrauenspersonen abstimmen. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind zu beachten. Vorsorgemaßnahmen des Arbeitgebers können notwendig sein, insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt oder bei Kontakt mit gefährdeten Personen. Prinzipiell ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in Betrieben, in denen keine Gefährdung besteht, Desinfektionsmittel bereitzustellen oder Mitarbeiter dazu zu verpflichten, diese zu verwenden. Zudem kann er Mitarbeitern auch nicht verbieten, einander die Hand zu geben.

STANDARD: Darf der Arbeitgeber Dienstreisen in ein Gefahrengebiet anordnen?

Engelbrecht: Reisewarnungen in Gefahrengebiete sind vom Arbeitgeber dringend zu beachten. Die Anordnung von Dienstreisen in Gefahrengebiete sollte tunlichst vermieden werden, insbesondere ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit geschwächtem Immunsystem oder schwangere Frauen könnten den Antritt einer solchen Dienstreise berechtigt verweigern. Selbst wenn es wichtige Gründe gibt, die eine Dienstreise rechtfertigen, ist der Arbeitgeber angehalten, keine der genannten besonders gefährdeten Personengruppen dazu zu verpflichten.

STANDARD: Darf ein Mitarbeiter eine Urlaubsreise in ein gefährdetes Gebiet antreten?

Engelbrecht: Der Arbeitgeber kann Urlaubsreisen in gefährdete Gebiete nicht verbieten. Erkrankt der Arbeitnehmer aber während seines Urlaubs in einem Hochrisikogebiet und kommt er krank aus seinem Urlaub zurück, könnte der Arbeitgeber sich unter Umständen darauf berufen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat und daher seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verwirkt hat.

STANDARD: Ist der Arbeitgeber berechtigt, seine Mitarbeiter zu fragen, ob diese ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbracht haben?

Engelbrecht: Ja, der Arbeitgeber darf dies tun. Das Unternehmen muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Vorsorgemaßnahmen treffen können. Im Fall einer Infektion besteht gegenüber dem Arbeitgeber eine Auskunftspflicht. Das gilt auch umgekehrt. Der Arbeitgeber muss ebenfalls mitteilen, dass ein Mitarbeiter an dem Virus erkrankt ist. Der Name des Mitarbeiters darf dabei nicht genannt werden. Es kann in diesem Fall auch zu behördlich angeordneten Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 kommen. Erkrankte Arbeitnehmer haben – sofern sie ihre Infizierung mit dem Coronavirus nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben – einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach dem Angestelltengesetz oder Entgeltfortzahlungsgesetz.

STANDARD: Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen?

Engelbrecht: Neben der Entgeltfortzahlung bei Erkrankung sind sonstige entgeltfortzahlungspflichtige Dienstverhinderungen denkbar, wenn ein möglicherweise infizierter Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil bestimmte Hygienemaßnahmen durchzuführen sind. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig antreten kann, oder bei Verkehrsbehinderungen wie der Stilllegung eines Bahnhofs oder Flughafens.

Bei behördlichen Maßnahmen sieht das Epidemiegesetz einen weitergehenden Entgeltanspruch vor. In diesen Fällen besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur während einer verhältnismäßig kurzen Zeit. Das ist nach überzeugender Rechtsmeinung circa für eine Woche. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer seine Dienstverhinderung nicht verschuldet hat. Ein Arbeitnehmer, der sich trotz Reisewarnung in ein gefährdetes Gebiet begibt und wegen der Einstellung des Zugverkehrs an der Heimreise gehindert ist, wird sich nicht auf einen entgeltfortzahlungspflichtigen Dienstverhinderungsgrund berufen können.

STANDARD: Kann ein Mitarbeiter allein aus Angst vor dem Coronavirus zu Hause bleiben?

Engelbrecht: Grundsätzlich nicht. Hier wäre es ratsam, mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen, ob Urlaub oder Zeitausgleich in Anspruch genommen werden können. Ein einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre und die Behörde für diesen Betrieb oder Betriebsteil keine Entwarnung gegeben hat. Das gilt nicht für jene Mitarbeiter, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit unberechtigt verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber. (Stefanie Leschnik, 28.2.2020)