Wer den Planeten vor dem Klimakollaps retten will, muss schauen, dass nur noch in nachhaltige Projekte investiert wird. Diese Erkenntnis aus der Arbeit am Green Deal der EU-Kommission liegt der EU-Taxonomieverordnung zugrunde, und diese wird sich damit künftig auch auf Immobilieninvestitionen wesentlich auswirken. Denn sie legt fest, dass nur jene Wirtschaftstätigkeiten "grün" sind, die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. "Ökologisch nachhaltige Investitionen sollten für Investoren und Unternehmen leichter erkennbar sein", heißt es in einer Mitteilung der EU-Kommission.

Technische Anforderungen

Dieses Erkennbarmachen passiert mithilfe eines Klassifikationssystems, das zum Großteil aber noch in Ausarbeitung ist. Grundsätzlich geht es aber darum, dass eine Wirtschaftstätigkeit dann als nachhaltig betrachtet werden kann, wenn sie zur Verwirklichung von mindestens einem von sechs definierten Umweltzielen beiträgt (und zudem keinem anderen Ziel schadet), wenn sie unter Einhaltung eines festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird und bestimmten technischen Kriterien entspricht.

Sechs Umweltziele werden in der Taxonomieverordnung genannt, "Anpassung an den Klimawandel" nennt sich eines davon.
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Für zwei der sechs definierten Umweltziele, nämlich "Klimaschutz" und "Anpassung an den Klimawandel", wurden auch bereits detaillierte technische Anforderungen in Form eines "delegierten Rechtsakts" veröffentlicht. Fast die Hälfte der auf den mehr als 500 Seiten erfassten Aktivitäten ist bau relevant, wie der Hauptverband der deutschen Bauindustrie feststellte. Betroffen sind davon sowohl der Neubau als auch die Renovierung bestehender Gebäude, ferner einzelne Renovierungsmaßnahmen und der Erwerb und Besitz von Gebäuden.

Absolute Grenzwerte gibt es zwar noch keine, sie sollen erst bis 2024 festgelegt werden. Als Maßstab dafür dient die Performance der besten 15 Prozent der Immobilien des jeweiligen Landes.

In der Übergangsphase bis 2024 orientiert man sich großteils an bestehenden Richtlinien: Ein Neubau (Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2020) gilt demnach als taxonomiekonform, wenn sein Primärenergiebedarf mindestens zehn Prozent unter dem nationalen Niedrigstenergiestandard liegt. Umfangreiche Renovierungen müssen einen Beitrag zur Erreichung der Grenzwerte in der EU-Gebäuderichtlinie leisten. Alternativ gilt eine Sanierung ebenso als taxonomiekonform, wenn damit eine Reduktion von 30 Prozent des Primär energiebedarfs geschafft wird.

"Noch nicht am Schirm"

Alles ja gar nicht so kompliziert, wenn man sich ein wenig damit beschäftigt. Und dennoch: "Viele Gebäudeeigentümer haben das noch nicht am Schirm", weiß Peter Engert, Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft (ÖGNI), die sich naturgemäß schon länger mit dem Thema befasst. Sie bietet auch an, die Einhaltung der Anforderungen der EU-Taxonomie bei Neubau- und Sanierungsprojekten und auch Bestandsgebäuden zu überprüfen.

Der wichtigste Unterschied zu bisher üblichen Zertifizierungen wie Leed, Bream oder ÖGNI/DGNB sei jener, dass diese stets "Kann -Elemente" aufweisen würden, die kompensiert werden können, erklärt Engert. "Da lässt sich etwa mit hoher sozialer Nachhaltigkeit die eine oder andere Schwäche beim energetischen Konzept ausgleichen." Bei der EU-Taxonomie handle es sich nun aber eben um "Muss-Elemente", die jeweils erreicht werden müssen. Damit eben "Greenwashing" nicht mehr passiert. (Martin Putschögl, 13.10.2021)