Bild nicht mehr verfügbar.

Die Österreichische Gesundheitskasse schreibt 50 Stipendien für Medizinstudentinnen und Medizinstudenten aus.

Foto: Getty Images/snapphoto/leigh schindler

Wien – Bis 12. Februar können sich Medizinstudentinnen und Medizinstudenten für 50 Stipendien der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bewerben. Im Gegenzug zu einem Bezug von 923 Euro pro Monat für bis zu dreieinhalb Jahre müssen sich die Studierenden zur Aufnahme einer Kassenarzttätigkeit in einer Bedarfsregion für mindestens fünf Jahre verpflichten. Bei der Auswahl bewertet werden Motivation, soziales Engagement und bisheriger Studienerfolg.

Die Voraussetzungen

Abgewickelt wird das von ÖGK-Generaldirektor Bernhard Wurzer angekündigte Programm von der Agentur für Bildung und Internationalisierung (OeAD). Bewerben können sich Studierende der Humanmedizin an allen österreichischen Unis mit Ausnahme der Sigmund-Freud-Privatuniversität (dieser wurde zuletzt die Akkreditierung für ihr Masterstudium entzogen, Anm.) ab dem dritten Studienjahr. Diese müssen außerdem bereit sein, nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre als Kassenarzt in der Allgemeinmedizin bzw. in der Kinder- und Jugendheilkunde, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Frauenheilkunde/Geburtshilfe oder der Psychiatrie bzw. psychotherapeutischen Medizin in einer Bedarfsregion tätig zu sein.

Voraussetzung für die Bewerbung ist ein Hauptwohnsitz in Österreich. Bei der Bewertung der Anträge werden die Motivation, als Arzt in den genannten Fächern in einer Bedarfsregion der ÖGK tätig zu werden, das soziale Engagement (etwa bei Rettungs- und Hilfsorganisationen oder im Pflege- und Sozialbereich) und der bisherige Studienerfolg (Dauer bzw. Notenschnitt) herangezogen. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung gibt es nicht.

Bei Verstoß Rückzahlung möglich

Das Stipendium wird für zunächst zwölf Monate vergeben und kann auf bis zu 42 Monate verlängert werden. Vorrangig soll es an Studierende an öffentlichen Universitäten gehen. Die Förderung muss zurückgezahlt werden, wenn der Studienerfolg ausbleibt, die Ausbildung nicht abgeschlossen oder die kassenärztliche Tätigkeit nicht rechtzeitig aufgenommen oder nicht lang genug ausgeübt wird. (APA, 12.1.2023)