Im Gastblog widmet sich Rechtsanwältin Julia Andras dem Thema Schenkungen von dritter Seite und deren Schicksal im nachehelichen Aufteilungsverfahren.

Die Ehe als rechtliches und soziales Konstrukt hat auf die Eheleute nicht bloß während ihres Bestands, sondern auch nach ihrer Beendigung weitreichende Auswirkungen. Folgen des Unterhalts, der Obsorge- und Kontaktrechte sowie die Aufteilung des Vermögens sind zu regeln. In vorliegendem Beitrag wird der Frage nachgegangen, wie die Regelung der Vermögensgüter zwischen den einst Verliebten erfolgt und wie mit Sachen umzugehen ist, die ein Ehegatte geschenkt bekommen hat.

Im Fall einer Scheidung können während aufrechter Ehe erhaltene Schenkungen zum Zankapfel werden.
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Eheschließenden ist oftmals nicht klar, dass sich ihre Vermögensposition im Zuge der Ehescheidung ändert und dass das Gesetz ab diesem Zeitpunkt – anders als während aufrechter Ehe – von einer "Gütergemeinschaft" ausgeht. Das eheliche Gebrauchsvermögen sowie die während aufrechter Ehe erlangten Ersparnisse sind nun zwischen den Eheleuten aufzuteilen.

Die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung der nachehelichen Vermögensaufteilung hängt zunächst davon ab, wie die Ehe beendet wird. Wird die Ehe einvernehmlich geschieden, so werden im Rahmen des sogenannten Scheidungsvergleichs wesentliche Scheidungsfolgen geregelt. Die Eheleute können die Folgen frei regeln. Gelingt die einvernehmliche Scheidung jedoch nicht, so ist die Aufteilung des Vermögens erst nach der Ehescheidung an der Reihe. Das Gericht entscheidet im Zuge eines Scheidungsverfahrens nämlich nicht über die Vermögensfolgen, sondern lediglich über das Ende der Ehe sowie über die Frage, wer hierfür verantwortlich ist.

Um die Aufteilung des Vermögens zu regeln, muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung ein weiterer Antrag bei Gericht gestellt werden. Die Vermögensgüter werden folglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt, wobei dem Gericht ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, um sicherzustellen, dass die einzelnen Lebensrealitäten Berücksichtigung finden.

Es gibt auch einige Sachen, die der Gesetzgeber von der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens explizit ausnimmt. Darunter fallen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von einem Dritten geerbt oder geschenkt bekommen hat, sowie Güter, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung eines Ehegatten allein dienen.

Während Schenkungen von Dritten gesetzlich ausgenommen sind, fallen Geschenke zwischen den Eheleuten trotzdem in die Aufteilungsmasse. Wenn eine Schenkung wiederum von einem Verwandten eines Ehegatten gemacht wird, muss die Frage beantwortet werden, an wen diese Schenkung erfolgt ist. Während frühere Rechtsprechung davon ausging, dass im Zweifel die Schenkung an beide Eheleute erfolgt ist und sohin in die Aufteilung fällt, sagt die jetzige Rechtsprechung, dass die Schenkung im Zweifel an denjenigen erfolgt ist, zu dem die Angehörigeneigenschaft besteht. Diese Zweifelsregel ist allerdings nicht anzuwenden, wenn das Geschenk eindeutig gewidmet wurde, was sich auch schlüssig aus den Umständen der Schenkung ergeben kann.

Wie es sich wiederum mit Geschenken verhält, die von der Familie eines Ehegatten an den anderen Ehegatten erfolgt sind, und welche Rolle die Widmung spielt, beschäftigte kürzlich den OGH.

Der Ehemann bekam während aufrechter Ehe von den Großeltern der Ehefrau eine Liegenschaft unentgeltlich übertragen. Hintergrund war ein Zerwürfnis zwischen den Großeltern der Ehefrau und ihrem eigenen Kind, dem Vater der Ehefrau. Die Großeltern der Ehefrau wollten durch diese Zuwendung an den Ehemann verhindern, dass der Vater der Ehefrau erbrechtliche Ansprüche verwirklichen kann. Es war daher aus ihrer Sicht notwendig die Liegenschaft an eine dritte Person zu übertragen. Der Ehemann kam als Geschenknehmer, insbesondere, weil er mit der eigenen Enkeltochter verheiratet war, in Betracht. Diese Schenkung führte jedoch nach der (nicht einvernehmlichen) Ehescheidung zu weiteren Streitigkeiten. Die nunmehr geschiedene Ehefrau wollte nicht akzeptieren, dass die Liegenschaft der eigenen Großeltern nun alleinig im Eigentum ihres Ex-Mannes stehen sollte.

Im nachehelichen Aufteilungsverfahren wurde diese Liegenschaft nämlich gesetzeskonform nicht in die Aufteilung einbezogen, das heißt, die nunmehr geschiedene Ehefrau hatte keinerlei Anspruch darauf, einen Anteil daran zu erhalten. Dies trotz der Tatsache, dass die Liegenschaft aus ihrer Sphäre bzw. Familie stammte und aufgrund von erbrechtlichen Überlegungen an den geschiedenen Ehemann seitens der Großeltern der Ehefrau übertragen wurde. Die geschiedene Ehefrau versuchte sich dagegen zu wehren und richtete sich zuletzt an den OGH. Sie argumentierte unter anderem, dass die Liegenschaft während aufrechter Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten diente und dass Zweck der unentgeltlichen Übertragung war, dass die Ehefrau folglich die Liegenschaft erhält.

Der OGH wies das eingebrachte Rechtsmittel zurück, da es sich um keine maßgebliche Rechtsfrage handelte, die von solcher Bedeutung war, dass der OGH darüber entscheiden muss. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen wurden bereits höchstgerichtlich geklärt. Die Entscheidung der Vorinstanz konnte daher nicht bekämpft werden.

Der OGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass allein der Umstand, dass die Liegenschaft beiden Ehegatten diente, noch nicht dazu führt, dass sie in die Aufteilungsmasse fällt. Vielmehr geht es gerade bei der genannten Ausnahmeregelung darum, von der Aufteilung ehelicher Gebrauchsgüter jene Sachen auszunehmen, die von dritter Seite geschenkt wurden. Dass die Sachen im Gebrauch beider waren, ist der Ausnahmeregelung sohin inhärent. Eine Gegenausnahme würde nur dann vorliegen, wenn die Liegenschaft als Ehewohnung gedient hätte. Dies wurde jedoch nicht behauptet und war auch nicht ersichtlich.

Auch die Umstände für die Schenkung lassen keine Widmung zugunsten der Ehefrau ersehen. Zur Absicherung der Ehefrau hätten die Eheleute im Zeitpunkt der Schenkung einen Ehevertrag schließen können, der sicherstellt, dass der Ehefrau im Falle der Scheidung die faktische Nutzung der Liegenschaft zukommt. Da ein solcher Vertrag nicht vorlag, war die Schenkung eine – dem Gesetz entsprechende – Schenkung von Dritten und daher von der Aufteilung ausgenommen.

Das Urteil zeigt, dass der Gesetzgeber zwar Ausnahmen und Gegenausnahmen schafft und dem Gericht grundsätzlich auch Ermessensspielräume zukommen. Diese müssen jedoch eine tatsächliche Grundlage haben. Interpretationen des Gerichts über den Willen eines Geschenkgebers haben dort ihre Grenze, wo sich faktisch keinerlei Nachweise finden lassen. Solch geartete Streitigkeiten sind nicht selten, denn gerade Zuwendungen im Familienkreis gehen oftmals nicht mit konkreten Widmungserklärungen einher, und der wahre Wille des Geschenkgebers ist daher oft nicht erschließbar. Es ist daher jedenfalls empfehlenswert, noch in Zeiten des aufrechten Liebesglücks bei Schenkungen von dritter Seite die gewünschten Vermögensfolgen durchzudenken und diese entsprechend abzusichern. (Julia Andras, 7.4.2023)