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Politologe Sickinger: Veröffentlichungspflicht für "größere Spenden"

Foto: APA/Gindl
Wien - Die bestehenden Regelungen im Bereich der politischen Korruption, vor allem der Spenden an Parteien und Politiker, sind nicht wirklich wirksam, konstatierte der Wiener Politologe Hubert Sickinger am Donnerstag beim Ottensteiner Strafrechts-Seminar. Er plädierte für eine Änderung des Parteiengesetzes: Großspenden ab einer bestimmten Höhe sollten unter Nennung des Spenders offen gelegt werden müssen und eine gründliche Kontrolle samt spürbaren Sanktionen eingeführt werden.

Bestechung Abgeordneter strafbar machen

Dass es Reformbedarf bei den Anti-Korruptions-Regelungen - auch zur Korruption im Wirtschaftsbereich - gibt, ist unbestritten. Denn Österreich muss eine UNO-Konvention zur Korruption und die Europarats-Strafrechts-Konvention gegen Bestechung umsetzen. Geplant ist, die Bestechung Abgeordneter strafbar zu machen.

Geschieht dies im Strafgesetzbuch, erwartet Sickinger wenig von der Neuregelung. Denn für eine Strafbarkeit nach dem StGB sei ein konkreter Bezug zwischen der Einzelspende und einer konkreten Amtshandlung nötig. Dies sei auch bei der bestehenden Regelung der verbotenen Geschenkannahme durch Beamte oder Regierungsmitglieder der Fall. Diese Regelung habe kaum zu Verurteilungen geführt, weil der Zusammenhang schwer nachzuweisen sei.

Veröffentlichungspflicht für "größere Spenden"

Wirksamer wäre es, ist Sickinger überzeugt, das Parteiengesetz schärfer zu fassen. Für größere Spenden - über die Grenze könne man reden - sollte eine Veröffentlichungspflicht eingeführt, die Nicht-Veröffentlichung sanktioniert und für eine effiziente Kontrolle gesorgt werden.

Nach geltendem Recht müssen nur Spenden über 7.260 Euro dem Rechnungshof-Präsidenten gemeldet und alle Spenden aufsummiert im Rechenschaftsbericht dargestellt werden. Wirksame Sanktionen oder Kontrolle gebe es derzeit keine. Denn der RH-Präsident dürfte nur auf Verlangen der betroffenen Partei die gesetzesgemäße Meldung bestätigen - was in den zwei Jahrzehnten, die es das Gesetz gibt, nie vorkam.

Unabhängige, gut ausgestattete Kontrollinstanz

Sickinger plädiert deshalb für die Offenlegung von Großspenden - und zwar nicht nur direkt an Parteien, sondern auch an einzelne Politiker, Vorfeldorganisationen oder Parlamentsklubs. Eine Nicht-Veröffentlichung sollte "ein Mehrfaches" an Strafe kosten. Zur Überprüfung sollte eine unabhängige, gut ausgestattete Kontrollinstanz errichtet werden. "Würde man nur zwei Prozent der staatlichen Parteienförderung für eine solche Kontrollinstanz verwenden, würde man für die Sauberkeit des politischen Wettbewerbes einiges gewinnen", so Sickinger gegenüber der APA.

"Interesse der Öffentlichkeit an Kontrolle der Einnahmen von Politikern"

Dass Bedarf nach mehr Transparenz besteht, habe sich gezeigt: "Es gab in den vergangenen Jahren genug Fälle, die darauf hinweisen, dass es ein großes Interesse der Öffentlichkeit an einer Kontrolle der Einnahmen von Politikern und Parteien gibt." Sickinger verweist z.B. auf die Causa von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, wo die Industriellenvereinigung den "Verein zur Förderung der New Economy" - der damit Grassers Homepage einrichtete - mit mehr als 200.000 Euro bedachte.

Wie groß das Interesse der Öffentlichkeit sei, sehe man auch am Eurofighter-Untersuchungs-Ausschuss, der jetzt versuche herauszufinden, ob Spenden an Parteien oder Politiker geflossen sind. Hier zeige sich auch, dass es im Interesse der Parteien selbst liegen könnte, "bestimmte Verdächtigungen weniger plausibel zu machen", so Sickinger gegenüber der APA.

Für eine Regelung im Parteiengesetz samt eigener Kontrollinstanz spreche überdies, dass dann die Staatsanwaltschaft nicht in diesem "exponierten Bereich" tätig sein müsste. Denn die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft könne gerade im Bereich behaupteter Korruption als problematisch angesehen werden. Sickinger erinnerte daran, dass es bei den meisten Fällen der vergangenen sechs Jahre "just um die Partei" des Justizministers bzw. der Justizministerin - also des BZÖ - gegangen sei. (APA)