Jeden Juni werden die Betriebskosten zum großen Thema. In Altbauwohnungen müssen die Abrechnungen fürs Vorjahr bis zum 30. Juni fertig sein.
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Frage: Wann muss meine Betriebskostenabrechnung gelegt werden?

Antwort: Hausverwaltungen müssen bis Ende Juni die Betriebskostenabrechnungen für das Vorjahr legen – sofern das Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegt, es also etwa ein Altbau oder ein sozialer Wohnbau ist. In vielen Häusern wird die Abrechnung ans schwarze Brett geheftet oder mit der Post zugestellt.

Frage: Es macht also einen Unterschied, ob ich im Altbau oder im Neubau wohne?

Antwort: Ja. Während die Betriebskosten für Altbauten im Mietrechtsgesetz geregelt sind, fehlt diese Regelung bei nicht geförderten Neubauten und in Ein- und Zweifamilienhäusern. Dafür gibt es hier mittlerweile Konsumentenschutzbestimmungen und entsprechende Judikatur, die verhindert, dass Mieterinnen und Mietern unnötige Kosten umgehängt werden. Allerdings kann man sich bei einer zu hohen Abrechnung nicht an die Schlichtungsstelle wenden (falls es in der betreffenden Gemeinde eine gibt, was u.a. in Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg der Fall ist), was die Sache deutlich komplizierter macht.

Frage: Was, wenn ich meine Abrechnung im Altbau nicht bis 30. Juni erhalte?

Antwort: Die Abrechnung sollte dann zunächst schriftlich bei der Hausverwaltung eingefordert werden. Passiert immer noch nichts, kann man sich mittels Antrags an die Schlichtungsstelle wenden.

Frage: Wie muss meine Betriebskostenabrechnung ausschauen?

Antwort: Das Wichtigste: Sie sollte übersichtlich, vollständig und nachvollziehbar sein. Außerdem sollte aus der Abrechnung klar hervorgehen, wie hoch die Kosten für das gesamte Haus sind – und wie hoch der Anteil für die jeweilige Mietwohnung ist. Was genau zu den Betriebskosten zählt, ist im Mietrechtsgesetz geregelt. Verrechnet werden dürfen nur regelmäßig wiederkehrende Kosten, etwa für die Wasserversorgung, das Verwaltungshonorar, Stromkosten für allgemeine Flächen, Schneeräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Rauchfangkehrer oder die Hausreinigung. Bei allen Posten haben Mieterinnen und Mieter das Recht, in Belege und abgeschlossene Verträge einzusehen. Auch das Anfertigen von Kopien ist erlaubt.

Frage: Was darf denn nicht in der Betriebskostenabrechnung stehen?

Antwort: Ein echter Klassiker sind einmalige Reparaturen im Haus – etwa ein defekter Aufzug –, deren Kosten nicht an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden dürfen. Selbiges gilt für Portokosten, Bankspesen, Telefongebühren sowie Darlehensbeträge. Zulässig ist aber die Grundsteuer, auch wenn das von Expertinnen und Experten immer wieder kritisiert wird. Auch unter „Versicherungen“ finden sich oft Leistungen, die nicht an den Mieter oder die Mieterin übergewälzt werden dürfen. Nicht zuletzt gibt es beim Posten "Sonstiges" immer wieder unliebsame Überraschungen – zum Beispiel die Instandhaltungsrücklage, die vom Eigentümer oder der Eigentümerin berappt werden muss.

Frage: Was tun, wenn mir etwas komisch vorkommt?

Antwort: Bei unerklärbar hohen Kosten kann ein Blick auf den Betriebskostenspiegel der Mietervereinigung helfen, der immer Ende Juni veröffentlicht wird und einen groben Überblick bietet. Finden sich darin keine Antworten oder sind Posten in der Abrechnung, die da nicht hineingehören, kann man die Abrechnung auch bei Mieterschutzorganisationen überprüfen lassen. In jedem Fall sollte auch das Gespräch mit der Hausverwaltung gesucht werden und, wenn das nicht zur Klärung beiträgt, die Abrechnung mittels eingeschriebenem Brief beeinsprucht werden. Mieterinnen oder Mieter einer Altbauwohnung in Städten mit einer Schlichtungsstelle können auch dort ein kostenloses Überprüfungsverfahren einleiten.

Frage: Ich habe meine Betriebskostenabrechnung noch nicht bekommen. Womit muss ich heuer rechnen?

Antwort: Die Mieten sind schon gestiegen – mit den Betriebskosten wird es nicht besser ausschauen. Sie dürften im Rahmen der Inflation zulegen – manche Positionen aber stärker als andere. Das Verwalterhonorar orientiert sich zum Beispiel an den Kategoriebeträgen, die inflationsbedingt mit 1. Juli schon wieder angehoben werden. Steigen dürften auch Versicherungskosten sowie die Kosten für Hausreinigung und Aufzugswartung.

Frage: Wie lange habe ich Zeit, um die Abrechnung zu beeinspruchen?

Antwort: Bis zu drei Jahre. Ausnahme: Im gemeinnützigen Wohnbau hat man für die Beeinspruchung nur ein halbes Jahr Zeit.

Frage: Ich kann mir meine Wohnkosten nicht mehr leisten. Was tun?

Antwort: Immer mehr Menschen befürchten Zahlungsschwierigkeiten beim Wohnen, das ging unlängst aus einer Erhebung der Statistik Austria hervor. Grundsätzlich sollte man bei sich anbahnenden Problemen rasch das Gespräch suchen. Finanzielle Unterstützung für Miete, Energie- und Betriebskosten gibt es beispielsweise beim "Wohnschirm", der während der Pandemie von der Bundesregierung aufgespannt wurde. (Franziska Zoidl, 19.6.2023)