Wien – Sind die Wertsicherungsklauseln in abertausenden Wohnungsmietverträgen in Österreich vielleicht gar nicht rechtskonform? Das schwebt nach einem OGH-Entscheid vom vergangenen März (2 Ob 36/23t) nun zumindest als Möglichkeit im Raum (DER STANDARD berichtete). Dabei geht es kurz gesagt darum, dass in den allermeisten Mietverträgen nicht ausgeschlossen wurde, dass es schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss zu einer Mietanhebung kommen könne.

Die WKO stellt neue Vertragsformulare zur Verfügung.
Getty Images/iStockphoto

Vertragsformulare werden angepasst

Bereits auf die Entscheidung reagiert hat man aber in der Fachgruppe der Immobilientreuhänder in der Wiener Wirtschaftskammer. Dort werden nun – für alle Fachgruppen, auch jene in den Bundesländern – neue Vertragsformulare für die Mitgliedsunternehmen bereitgestellt. Denn bei neu abgeschlossenen Mietverträgen seien potenzielle Konsequenzen ja denkbar einfach auszuschließen, erklärte Fachgruppen-Geschäftsführer Rudolf North auf dem jüngsten "Wiener Immobilientag": In den Mietvertragsformularen wird in einem neuen Passus verankert, dass eine Mietanpassung innerhalb der ersten beiden Monate ausgeschlossen ist.

Mögliche Auswirkungen auf sämtliche bestehenden Mietverträge können damit aber natürlich nicht beseitigt werden. Wie es an dieser Front nach dem Urteil nun weitergeht, ist offen. Vorerst ist auch aus Sicht der Mietervereinigung jedenfalls einmal Abwarten angesagt. "Aus der Entscheidung des OGH lässt sich noch nicht pauschal beurteilen, ob eine konkrete Wertsicherung rechtens ist oder nicht", heißt es in einer Stellungnahme. Die Entscheidung betraf eine Verbandsklage; weitere Entscheidungen in spezifischen Einzelfällen seien notwendig.

OGH bekräftigt Entscheidung

Mittlerweile hat der OGH im Mai eine weitere Entscheidung getroffen (8 Ob 37/23h), die jene vom März bekräftigt. Dabei ging es aber wieder um eine Verbandsklage der Arbeiterkammer gegen eine große Hausverwaltung. Die AK begehrte dabei die Unterlassung der Verwendung von insgesamt 19 Klauseln, eine davon betraf die Indexierung. "Nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sind Vertragsbestimmungen unzulässig, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind", entschied der OGH. Und stellte fest: "Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist." (mapu, 30.6.2023)