Nur wenige werden guten Gewissens behaupten können, noch nie etwas – sei es auch nur das beliebte Eierschwammerl – vom Waldspaziergang mitgenommen zu haben. Dabei wird bei manchen Waldbesuchern und Waldbesucherinnen wohl auch die Frage aufgetreten sein, ob dies erlaubt ist. Wer sich auf diese bei Wanderungen durch den Wald so offenkundige Frage eine ebenso einfache Antwort erhofft, muss enttäuscht werden. Was man aus dem Wald mitnehmen darf, ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht abschließend geregelt und wird auch in juristischen Kreisen kontrovers diskutiert.

Pilze im Wald
Kann man Pilze im Wald einfach mitnehmen? Und, wenn ja, wie viele?
APA/dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Zur Kompetenzverteilung

Während die Ausgestaltung des Rechts zum freien Betreten des Waldes unter den Kompetenztatbestand "Forstwesen" und damit in die Zuständigkeit des Bundes fällt, kann das Sammeln von Gegenständen aus dem Wald unter mehreren kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden. Unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes können die Bundesländer vor allem das Sammeln von Beeren, Pilzen und sonstigen Waldfrüchten beschränken. Für ein – wie immer ausgestaltetes – Recht auf Aneignung fremder Sachen im Wald wäre jedoch der Bund zuständig, da ein solches Recht das Verhältnis Privater untereinander regeln würde und daher vom Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" umfasst wäre.

Was sagt das Forstgesetz?

In einer ersten Annäherung können verschiedene Tätigkeiten genannt werden, welche in allen Wäldern Österreichs jedenfalls verboten sind. Das Forstgesetz 1975 (ForstG) stellt nämlich gemäß § 174 Abs 3 unter anderem folgende Handlungen unter Verwaltungsstrafe:

Zu beachten ist dabei, dass diese Handlungen nur dann eine Verwaltungsübertretung darstellen, wenn sie unbefugt durchgeführt werden. Unbefugt wiederum handelt insbesondere, wer weder Waldeigentümer noch Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht im Auftrag oder mit dem Wissen dieser Personen handelt (§ 174 Abs 5 ForstG). Besonderes gilt für die Durchführung von und Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen, da dies für jedermann (auch für Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen selbst) verboten ist.

Sammeltätigkeiten im Wald als Eingriffe in die Natur

Die Bundesländer haben von der Möglichkeit, im Rahmen ihrer Naturschutzkompetenzen weitere Regelungen zur Aneignung von Beeren, Pilzen und sonstigen Waldfrüchten zu erlassen, in unterschiedlichem Ausmaß Gebrauch gemacht, sodass neben dem ForstG auch die Naturschutzgesetze mancher Bundesländer beziehungsweise auf deren Grundlage ergangene Landesverordnungen dem Sammeln von Waldprodukten explizite Grenzen setzen. Strengere Regelungen gelten demnach oft für das Pilzsammeln.

Die Tiroler Pilzschutzverordnung etwa gestattet das Sammeln von wildwachsenden, essbaren Pilzen nur in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr und in einer Menge von höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag, wobei die Verwendung von mechanischen Hilfsmitteln verboten ist. Am weitesten gehen wohl die Schutzbestimmungen in Kärnten, wo über 300 verschiedene Pilzarten vollkommen geschützt sind und ganzjährig nicht gesammelt werden dürfen. Auch Steinpilze und Eierschwammerl – obwohl nicht ganzjährig vollkommen geschützt – dürfen in Kärnten nur zum Eigengebrauch, zwischen 7 Uhr und 18 Uhr, in einer Gesamtmenge von höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag und nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden (§ 3 Abs 2 Kärntner Pilzverordnung). Vor allem das Fangen von freilebenden Tieren – zumindest sofern dies mutwillig oder ohne besonderen Grund geschieht – ist nach den einschlägigen naturschutzgesetzlichen Bestimmungen aller Bundesländer mit Ausnahme von Wien und Steiermark ausdrücklich verboten. Dies gilt auch für nicht geschützte freilebende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen, weswegen das Sammeln von Vogeleiern grundsätzlich ebenso verboten ist. In Wien hingegen bedarf das Fangen nicht geschützter freilebender Tiere, aber auch das Sammeln nicht geschützter wildwachsender Pflanzen, erst dann einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, wenn dies in großen Mengen erfolgt (§ 14 Abs 1 Wiener Naturschutzgesetz).

Zuletzt sei noch auf weitere Verbote in verschiedenen Schutzgebieten hingewiesen. Solche schutzgebietsbezogenen individuellen Regelungen hinsichtlich des Aneignens von Waldprodukten sind meist in Naturschutz-, Europaschutz- oder Nationalparkgebieten zu beachten. Die konkreten Bestimmungen hängen hier meist vom Schutzgegenstand und Schutzzweck des jeweiligen Gebietes ab. Eine Übersicht derartiger Schutzgebiete bietet das Geodatenportal der österreichischen Länder mit detaillierten Kartendarstellungen aller Schutzgebiete in Österreich.

Streitfrage "kleine Waldnutzung"

Sofern Sammeltätigkeiten im Wald nach den eben genannten gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich verboten sind, kann freilich kein Zweifel daran bestehen, dass diese Tätigkeiten nicht gestattet sind. Unklar scheint die Rechtslage aber dann, wenn das Aneignen von Gegenständen aus dem Wald nicht unter die forstgesetzlichen Verwaltungsstraftatbestände subsumiert werden kann und auch naturschutzgesetzlich nicht ausdrücklich verboten ist. Dies betrifft insbesondere das Pilzsammeln bis zu zwei Kilogramm pro Tag und die Aneignung von Früchten oder Samen des forstlichen Bewuchses zu anderen als Erwerbszwecken.

Weiters ist auch das Sammeln von Klaubholz, entgegen mancher Ansichten, nicht von den forstgesetzlichen Verwaltungsstrafdrohungen erfasst: Nur das Sammeln von liegenden Stämmen sowie die Aneignung von geerntetem oder stehendem Holz begründet eine Verwaltungsübertretung nach dem ForstG. Das bloße Sammeln von einzelnen verstreut am Waldboden herumliegenden Holzstücken, welche kein Bestandteil stehender Bäume mehr sind und eben noch nicht geerntet wurden, stellt somit kein tatbildmäßiges Verhalten dar. Zwar sah der Regierungsentwurf zum neuen Forstgesetz 1975 vor, dass auch das Aneignen von liegendem Holz verwaltungsrechtlich strafbar sei, die Formulierung "liegendes Holz" wurde schließlich jedoch bewusst durch "geerntetes Holz" ersetzt.

Diese eben genannten Tätigkeiten werden auch als sogenannte "kleine Waldnutzung" bezeichnet, womit meist das Sammeln von Pilzen, Beeren, wildwachsendem Waldobst, Klaubholz und Ähnlichem innerhalb des straffreien Rahmens von § 174 ForstG gemeint ist. Trotz verwaltungsrechtlicher Straflosigkeit sind diese Tätigkeiten ohne eine entsprechende Zustimmung des Waldeigentümers oder der Waldeigentümerin nach weit verbreiteter Meinung unzulässig. Vor allem das eigenmächtige Sammeln von Klaubholz im Wald wird oft pauschal als jedenfalls unerlaubt bezeichnet.

Dies spiegelt die gelebte Praxis wider, in der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen die Erlaubnis, Holz zu sammeln, gegen geringfügiges Entgelt durch die Ausstellung sogenannter "Klaubholzscheine" erteilen. Auch das Sammeln von Pilzen in einer Menge von weniger als zwei Kilogramm pro Person und Tag könne nach mancher Rechtsansicht von Waldeigentümern und Waldeigentümerinnen jederzeit verboten werden. Sogar eine explizite Erlaubnis zum Sammeln von Pilzen nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Naturschutzrecht (wie in § 2 Abs 1 Tiroler Pilzschutzverordnung) soll nach Auskunft des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nicht mehr gelten, wenn der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin– aus welchen Gründen immer – das Sammeln verbietet oder beschränkt.

Mehrere Rechtspositionen vertretbar

Tatsächlich wurde die Frage, ob das Sammeln von Beeren, Pilzen oder Klaubholz – sofern nicht gesetzlich ausdrücklich verboten – im Wald gestattet ist, allerdings noch nicht ausjudiziert, weswegen sich unterschiedliche Rechtspositionen vertreten lassen. Grundsätzlich wachsen die "natürlichen Früchte eines Grundes" (somit auch Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst) gemäß § 405 ABGB dem Eigentümer oder der Eigentümerin des Grundes zu, was den Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin auch dazu befugt, jeden anderen von der Nutzung dieser Früchte auszuschließen (§ 354 ABGB). Diese Befugnis ist jedoch insofern beschränkt, als bei der Ausübung des Eigentumsrechts keine Eingriffe in die Rechte Dritter erfolgen und die im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen Einschränkungen nicht übertreten werden dürfen (§ 364 Abs 1 ABGB). In diesem Sinne wird die Zulässigkeit der kleinen Waldnutzung im straffreien Rahmen etwa mit jedermann zustehendem Gewohnheitsrecht begründet.

Andere schließen im Wege einer systematischen Interpretation aus der verwaltungsrechtlichen Straflosigkeit auf ein mengenmäßig beschränktes Aneignungsrecht, das auch gegen den Willen des Eigentümers oder der Eigentümerin ausgeübt werden könne. Hätte der Forstgesetzgeber beispielsweise das Pilzsammeln ausschließlich dem Waldeigentümer oder der Waldeigentümerin vorbehalten wollen, wäre die Straffreiheit für geringe Mengen nämlich völlig unverständlich. Dem wird oft entgegengehalten, dass die Grenzziehung der forstgesetzlichen Verwaltungsstrafdrohung nichts am Eigentumsrecht gemäß § 354 ABGB ändere, das den Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin berechtige, jeden anderen von der Waldnutzung auszuschließen. Da die Duldung des Sammelns von Beeren und Pilzen jedoch eine weit verbreitete Übung sei, müsse der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin kenntlich machen, dass er oder sie sich dieser allgemeinen Übung nicht anschließe, andernfalls das Schweigen als konkludente Zustimmung zu werten sei.

Von Vertretern letzterer Rechtsansicht wird mitunter auch der gerichtliche Straftatbestand der Entwendung des § 141 StGB ins Treffen geführt. Demnach ist die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (darunter fallen explizit auch Baumfrüchte, Waldprodukte oder Klaubholz) gerichtlich strafbar, wenn die Grenze des geringen Wertes (von der aktuellen Rechtsprechung mit 100 Euro festgelegt) überschritten wird. Die entscheidende Frage, ob die Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen überhaupt rechtswidrig ist – was ja gerade bei Aneignungen im Rahmen der kleinen Waldnutzung fraglich ist –, wird dadurch allerdings nicht beantwortet.

Was wollte der Gesetzgeber?

Zumindest der Wille des Gesetzgebers scheint hinsichtlich der (Un-)Zulässigkeit der kleinen Waldnutzung eindeutig belegt zu sein: Die Gesetzesmaterialien zum ForstG sprechen dafür, dass das Sammeln von Pilzen, Beeren oder anderen Waldfrüchten im straffreien Rahmen jedenfalls rechtmäßig und sogar vom Inhalt der Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG, wonach jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf, umfasst ist. Diesbezüglich heißt es in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich, dass der Gesetzesentwurf zum neuen Forstgesetz 1975 eine Legalservitut vorsieht, "die im grundsätzlichen das Begehen des Waldes und eine Art 'kleine Waldnutzung', bestehend in dem Recht auf Sammeln von Waldbeeren, Pilzen und dergleichen, soweit dies nicht für Erwerbszwecke geschieht, zum Inhalt hat." Zweifelhaft bleibt nach dieser klaren Äußerung des Gesetzgebers lediglich, ob auch das Sammeln von Klaubholz von der kleinen Waldnutzung erfasst ist.

Klare Regelung wünschenswert

Ein umfassender Blick auf die Rechtslage im Wald zeigt, dass das Sammeln von Klaubholz, Pilzen, Beeren, oder anderen Waldfrüchten rechtlich äußerst umstritten ist, wobei die besseren Gründe für ein mengenmäßig beschränktes Aneignungsrecht im Rahmen der kleinen Waldnutzung sprechen. Bei Rechtsauskünften aus dem Internet wird auf die damit verbundenen komplexen Rechtsfragen wenig Rücksicht genommen. In Anbetracht der sonst so hohen Regelungsdichte vieler Verwaltungsmateriegesetze scheint es fast, als würde der Gesetzgeber dieser heiklen Frage bewusst aus dem Weg gehen. Da generelle Regelungen zur Aneignung fremder Sachen in die Zuständigkeit des Bundes fallen, ist hier auch der Bundesgesetzgeber gefordert, eine klare Regelung zur kleinen Waldnutzung zu treffen. (Jonas Kaschka, 3.11.2023)